Samstag, 31. Mai 2008

Allgäu-Ideen

Ein Boy Scout war ich zwar nie, aber das Motto "be prepared" ist in vielerlei Lebenssituation nützlich. Bis zu meiner Verrentung dauert es noch ca. 2 1/2 Jahre, doch sind wir schon jetzt auf der Suche nach einer Gegend (in Deutschland), wo die Landschaft schön ist, aber die Mieten bezahlbar sind. Und wo ein brauchbares Bahnliniennetz uns die Möglichkeit gibt, bequem größere und kleinere Ausflüge zu unternehmen.

Unter diesen Prämissen haben wir jetzt das Allgäu ins Visier genommen. Bei meinen Surftouren auf verschiedenen Allgäu-Webseiten stieß ich u. a. auf die Seite "Allgäu Initiative", die anscheinend von einigen (meist wohl größeren) Unternehmen gesponsert wird.
Es scheint sich um feste Organisation zu handeln, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). In der Selbstbeschreibung stellt sie sich als "eine freiwillige Gemeinschaftsinitiative der Städte Buchloe, Füssen, Immenstadt, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Lindenberg, Marktoberdorf, Memmingen, Bad Wörishofen, Oberstdorf, Sonthofen,
der Landkreise
Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Unterallgäu,
der Industrie- und Handelskammern für Augsburg, Schwaben, Lindau-Bodensee
" vor und die Handwerkskammer für Schwaben ist auch noch mit im Boot.

Es gibt einen Vorsitzenden und einen Geschäftsführer, aber sehr viel "Content" ist auf der Webseite nicht zu sehen; es scheint, als sei die Initiative (wie bei derartigen in ihrer Zielsetzung etwas unscharfen Unternehmungen nicht überraschend) nach der ersten Begeisterung wieder erlahmt.

Im Jahre 2006/2007 hatte man einen Ideenwettbewerb durchgeführt:
"Mitmachen - Gewinnen, die Zukunft gestalten.
Um kreative und innovative Ideen zur Stärkung der Region Allgäu zu finden und weiterzuentwickeln, veranstalten die Allgäu Initiative und die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) der vier Allgäuer Landkreise den Ideenwettbewerb „Neue Ideen für´s Allgäu“. Gesucht werden Projektideen aus allen Lebensbereichen, die das Miteinander im Allgäu fördern und die Zukunft der Region erfolgreich gestalten. Zu folgenden Wettbewerbskategorien können Projektideen eingereicht werden: Wirtschaft,
Kultur, Natur / Landwirtschaft, Soziales, Gesundheit, Freizeit und Tourismus.
Die besten eingereichten Ideen werden mit Geldpreisen in einer Gesamthöhe von € 25.000 ausgezeichnet. Des Weiteren erhalten die ausgezeichneten Projekte eine professionelle Betreuung und Unterstützung, um sie umsetzungsreif zu gestalten.
Alle Projektideen werden öffentlichkeitswirksam präsentiert und fließen als wertvolle Hinweise und Anregungen in die Aktivitäten der LAG mit ein. Die Sieger werden durch eine Jury ermittelt. Die Preisverleihung wird im Frühjahr 2007 stattfinden."


Wie zu erwarten, sind die meisten der prämierten Vorschläge konventionell und kosten Geld. Ein Vorschlag freilich hat es ob seiner Originalität verdient, der Vergessenheit entrissen zu werden:

"Die Allgäuer Türklingel
Entwicklung einer elektronischen Türklingel, die sich durch Kuhglockengeläut und das Muhen von Kühen auszeichnet, wobei die Endmontage in einer Firma stattfinden soll, in der primär schwer vermittelbare Arbeitslose ab 40 eingestellt werden sollen. Sabine Hartmann und Monika Appelt, Ziegelweg 6, 87660 Irsee."

Tja meine Herren: auf eine solche Idee muss man erst einmal kommen!

Auch diejenigen Vorschläge, die anderswo bereits realisierte Einrichtungen auch im Allgäu einführen möchten, müssen natürlich nicht schlecht sein.
Mir als Nicht-Autofahrer behagt ganz besonders die Idee, einen allgäuweiten Verkehrsverbund einzuführen:

"Verkehrsverbund Allgäu
Verknüpfung des Schienennahverkehrs mit dem Linienbusverkehr und Optimierung der Liniennetzführungen beim Busverkehr sowie Einführung eines allgäuweit geltenden Tickets, das eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Kooperationspartnern verschiedentlich genutzt werden kann, was zur Anregung des Konsums und der Steigerung der Touristenzahlen führen soll. Rudolf Protzel, Espanweg 19, 86869 Oberostendorf."
[Hervorhebung von mir]


Nachtrag 13.07.10
Unseren Ruhestandswohnsitz haben wir nun - während eines Urlaubsaufenthalts im Mai in Oberstdorf - gefunden. Nicht in Oberstdorf natürlich; da könnten wir die Mieten wohl kaum bezahlen. Doch dafür in Schwangau, im, sozusagen, Kini-County im Kini-country.
Dadurch entgeht uns ein Herbsturlaub im Oktober, der bestimmt sehr schön geworden wäre, in Pfronten (im Ortsteil Ried). Sehr entgegenkommend hat das Vermieterehepaar der Ferienwohnung uns einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag gestattet.
In Pfronten hätte ich, abgesehen davon, dass es ein netter Ort (oder genauer: eine nette Gruppe von Orten, gewissermaßen: eine nette Ortsgruppe) ist, auch deshalb gern einmal Urlaub gemacht, weil dort unter dem Motto "Pfronten macht mobil" im kleinen Maßstab der o. a. Vorschlag von Rudolf Protzel realisiert wurde.
Zwischen Nesselwang im Westen und Schwangau im Osten, am Weißensee und am Hopfensee hat der Urlauber mit seiner Kurkarte freie Fahrt in den Bussen des ÖPNV (Einheimische können günstig eine Jahreskarte kaufen). Großes Lob für diese Initiative!




Textstand vom 13.07.2010. Auf meiner Webseite
http://www.beltwild.de/drusenreich_eins.htm
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Donnerstag, 29. Mai 2008

Heute im Google-Shop: "Auslösung" ist knapp, nehmen Sie doch 'n Pfund "Auflösung"!

Vor knapp 3 Jahren hatte ich mich in einem Suchmaschinenforum beschwert, dass die Google-Suchfunktion -im Gegensatz zu Yahoo- nicht "pluraltolerant" war:

"Vor einigen Tagen hatte ich das Wort "Flaschenbürstenbohrungen" (eine Methode der Erdölförderung) gelesen. Auf der Suche nach einer Definition (zur Verwendung in meinem Blog http://beltwild.blogspot.com/) gab ich den Begriff im Singular ein, also als "Flaschenbürstenbohrung".
Bei Google kein Treffer, bei MSN auch nicht. Nur Yahoo wies alle Stellen aus, wo sich der Begriff - jedoch im Plural - findet.
Frage: hat Yahoo allgemeine eine tolerante Suche (was natürlich auch zu vielen Treffern führen würde, mit denen man nichts anfangen kann), oder sucht es automatisch Pluralformen bei Eingabe des Singulars (und ggf. umgekehrt?) mit? Das wäre ein ungeheurer Vorteil im Vergleich zu Google. ...
"

Ein Forenteilnehmer hatte dort geantwortet: "Im Gegensatz zu google schafft yahoo zumindest ansatzweise das Zurückführen auf den Wortstamm, das sog. "stemming" (Bsp.:Flaschenbürstenbohrungen). Dies ist jedoch etwas anderes wie das Erkennen zusammengesetzter Wörter (Bsp.:rechtlegal)".

Die Google-Programmierer schienen sich meine Kritik zu Herzen genommen zu haben, denn mittlerweile findet Google bei der Singular-Suche auch die Pluralform, jedenfalls heute und in diesem konkreten Falle.
Ob jedoch durch "stemming" möchte ich fast bezweifeln; beinahe scheint es so, als habe diese SuMa anstelle der Pluraltoleranz eine Buchstabentoleranz eingeführt.

Denn für die Sucheingabe "auslösung mehrere arbeitsverhältnisse" bekam ich (in den von mir überflogenen wenigen der knapp 100.000 Ergebnissen) nichts als "Auflösungen" geliefert.
Auch die Eingabe über die "erweiterte Suche" bringt keine anderen Resultate.
Das ist ausgesprochen schlecht, denn wer "Auslösung" sucht, kann nichts mit "Auflösung" anfangen.

Google verdient gut in Deutschland; da wäre es schon angemessen, wenn die Burschen ihrem Programm auch mal ein wenig Deutsch beibringen würden! Es ist ja nichts dagegen einzuwenden (sondern im Gegenteil sehr zu loben), wenn uns bei einer geringen Trefferzahl z. B. für "Drohnenkäfig" (1 Treffer; fiel mir gerade so ein, ohne dass ich mir etwas darunter vorstellen könnte) die Suchmaschine zurückfragt: "Meinten Sie Dornenkönig?". Wenn ich auf diese Alternative klicke, bekomme ich 5.300 Treffer.

Aber dass die Suchmaschine uns in einer Form von wohlwollender Diktatur (benevolent dictatorship) einfach selbstherrlich einen völlig anderen Begriff (wenn auch nur mit einem einzigen ausgetauschten Buchstaben) vorgoogelt (um uns, wenn auch nicht in diesem Fall, mit möglichst viel Werbung zuzumüllen?), das ist schon dreist!

Yahoo und Live Search (Microsoft) machen solche Mätzchen nicht. Da möchte ich mir doch auch von Google etwas mehr Respekt ausbitten: vor der deutschen Sprache, vor allem aber vor den Wünschen der Benutzer! Die sind nämlich nur selten so blöd, dass sie "Auslösung" suchen, wenn sie "Auflösung" meinen!



Textstand vom 29.05.2008. Auf meiner Webseite
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Sonntag, 25. Mai 2008

Vom Tagebuch zum Weblog? Zur Ausstellung "Absolut privat!? Vom ..." im Museum für Kommunikation Frankfurt

Das kann ja wohl nicht sein: Im Wächtersbacher Vorort Frankfurt a. M. wird eine Ausstellung über die Blogs oder Weblogs oder über das Bloggen gezeigt - und ich hätte sie nicht gesehen? Da sei James Rizzi davor!

Rizzi kannte ich schon von der Straßenbahn. Genau so: nicht "aus" einer Bahn, sondern "von" dieser: in Heilbronn. (Hier kann man selbige selber sehen). Auch in Baden-Baden hatten wir was gesehen (Bilder? Poster?).
Fröhliche Kunst; kann man gebrauchen. Seine Werke gefallen mir mächtig; auch in seinem Freudenhaus (na, na, das war aber jetzt ein doofer Sprachwitz!) in Braunschweig (hier die Haus-Home-Seite) zu leben könnte mir durchaus gefallen (wobei letztlich beim Wohnen aber doch die 'inneren Werte' am meisten zählen: Schall- und Wärmedämmung z. B.).

Tut's doch auch!

"Hier, fühl mal!" sagte meine Frau und reicht mir 2 Päcken Servietten, Marke "kokett", von Aldi, beide mit der gleichen Produktnummer 22120960.

Die Herstellerin (Metsä Tissue GmbH, Euskirchen) hat sie auf der Packung genau beschrieben: 3-lagig sind sie, 33 x 33 cm groß und die Packung enthält 30 Stück.
Nicht deklariert ist, was die sensiblen Hausfrauenhand dennoch sofort erspürt: es gibt einen Gewichtsunterschied.

Die digitale Küchenwaage ("Tischwaage") bestätigt: das eine Päckchen wiegt 169 Gramm. Das andere 16 g = 9,5% weniger: 153 gr. (Preis, vermute ich mal, unverändert.)

Im Ergebnis also eine Preiserhöhung, doch so gestaltet, dass sie sich kaum in den offiziellen Statistik niederschlagen wird.
Die Inflation nimmt Anlauf, aber wahrscheinlich ohne dass unsere statistischen Messinstrumente deren wirklichen Umfang voll widerspiegeln.


Textstand vom 25.05.2008. Auf meiner Webseite
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Donnerstag, 22. Mai 2008

Werden wir in Deutschland nur von Idioten regiert - oder von Verbrechern?

 
Ein Öffentlichkeitsarbeiter bin ich nicht, man könnte mich aber als eine Art von öffentlichem Arbeiter bezeichnen. (Nicht nur) deshalb pflege ich im allgemeinen eine relativ disziplinierte Ausdrucksweise.
In der alltäglichen Konversation im vertrauten Umfeld kann man sich, selbst wenn man ganz unterschiedliche Vorstellungen damit verbindet, fast immer auf eines einigen: dass nämlich die Politiker "alles Verbrecher" sind. Dabei geht es meist um Diätenerhöhungen und Ähnliches ("Die machen sich nur die Taschen voll"); aber selbst wenn man die für ungerechtfertigt hält (was keineswegs durchgängig der Fall sein muss), ist die Etikettierung "Verbrecher" ziemlich starker Tobak und vor allem außer Verhältnis zu einer ggf. durch Diätenanstieg usw. verursachten Schädigung des Fiskus und unserer Interessen als Bürger. So ganz ernst gemeint ist das auch selten, und schriftlich würde sich niemand so äußern.

Mittwoch, 21. Mai 2008

613a BGB: Eine unbefriedigende Regelung eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern


 

Geht ein Betrieb (oder ein Betriebsteil) auf einen anderen Inhaber über, so tritt nach § 613a BGB der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus denjenigen Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. (Das Gesetz spricht von einem Übergang "durch Rechtsgeschäft", aber dieser scheinbar einschränkenden Bedingung kommt kaum praktische Bedeutung zu.)

Da man es bei einem Betriebsübergang mit den neuen Betrieben zu tun hat, also nicht mit den u. U. insolventen Firmen der "alten" Betriebsinhaber, geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Arbeitnehmer eventuelle Lohnrückstände hier problemlos einziehen können. Trotzdem sind jedenfalls in Insolvenzfällen auch die Nachfolgebetriebe meist wohl finanziell eher schwachbrüstig und in aller Regel nicht in der Lage, die von der alten Fa. ‚geerbten' Arbeitsentgeltrückstände voll und/oder sofort zu begleichen.

Ich bezweifle (nicht nur für Insolvenzfälle), dass die Norm des § 613a BGB in ihrem derzeitigen Umfang den Interessenausgleich von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen in sinnvoller Weise justiert.

Die tragende Idee hinter der gesetzlichen Regelung dürfte die Überlegung gewesen sein, den Arbeitnehmern, die ja schließlich den Betrieb wesentlich mit aufgebaut haben, bestimmte im Ergebnis eigentumsähnliche Mit-Ansprüche auf den Betrieb einzuräumen. Deshalb sollte beim Verkauf eines Betriebes nicht nur der Alteigentümer einsacken, sondern den Arbeitnehmern sollten zumindest ihre ggf. rückständigen Arbeitsentgeltansprüche sicher sein. Außerdem sollte ihr Besitzstand dadurch gewahrt werden, dass der neue Arbeitgeber sie weiterbeschäftigten muss, und zwar (mindestens) zu den gleichen Konditionen wie der alte Arbeitgeber. (Als weiteres Ziel wird die Kontinuität der Betriebsvertretung angesehen.)

Die Regelung geht also in zeitlicher Hinsicht in 2 Richtungen: in die Vergangenheit, soweit Arbeitsentgeltansprüche (und evtl. Pensionsansprüche) ausstehen, und in jedem Falle in die Zukunft, indem sie den Arbeitnehmern ihre Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen garantiert.

Das beides gehört nicht zwingend zusammen und vor allem passt es auch in vielen Fällen nicht zusammen. Nach (nicht nur:) meiner Überzeugung ist es im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung kontraproduktiv, wenn man den neuen Arbeitgeber mit eventuellen Rückständen der alten Firma belastet. (Es gibt auch eine weiter gehende Kritik, bei der das Risiko einer Arbeitsplatzvernichtung hauptsächlich in der Fortgeltung bisheriger, im Marktvergleich evtl. ‚überhöhter' Löhne usw. gesehen wird, aber diese Fragestellung interessiert hier nicht. Anders als beim Wegfall der Haftung, für den die Arbeitnehmer auf andere Weise abgesichert sind, greifen solche Forderungen auch massiv in die Interessensphäre der Arbeitnehmer ein.)


 

Vor Einführung des Konkursausfallgeldes mag es sinnvoll gewesen sein, Betriebsübernehmer für Arbeitsentgeltrückstände haften zu lassen. Mit der Einführung des Konkursausfallgeldes (jetzt: Insolvenzgeld) sowie mit der Sicherung betrieblicher Pensionsansprüche (i. d. R. wohl nur für größere Betriebe relevant) hätte diese Form der Sicherung des Arbeitsentgelts eigentlich hinterfragt werden müssen; aus meiner Sicht ist sie seither überflüssig, u. U. sogar schädlich für die Arbeitnehmer (ggf. vermeidbarer Arbeitsplatzverlust) sowie eine funktionell fragwürdige Einschränkung der Eigentumsfreiheit gegenüber den (neuen) Arbeitgebern.

Unter den veränderten Umständen Mitte der 70er Jahre –Einführung des Konkursausfall- bzw. Insolvenzgeldes und der Pensionssicherung- hätte sich der Gesetzgeber m. E. damit begnügen können und sollen, bei einem Betriebsübergang dem neuen Arbeitgeber die Beschäftigten aufzudrücken. Die Entgeltrückstände und Pensionsansprüchen der Arbeitnehmer sind jetzt in einem vernünftigen Umfang gesichert. Zumindest in Insolvenzfällen dürfte der Wert des alten Betriebes selten so groß zu sein als dass es gerechtfertigt wäre, einen Betriebsnachfolger außerdem noch für die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer haften zu lassen. Und in den anderen Fällen müssten ja die Löhne und Gehälter vom bisherigen Arbeitgeber gezahlt worden bzw. notfalls durch Zwangsvollstreckung einziehbar sein.


 

Bei einer bestimmten Fallgestaltung hat die Rechtsprechung die Ent-Haftung des Betriebsübernehmers im Ergebnis (wenn auch nicht in der juristischen Begründung) tatsächlich auch schon vorgenommen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nämlich bereits mit Urteil vom 17.01.1980 (Az. 3 AZR 160/79; hier eine Version ohne die Randnummern in der Juris-Datenbank) entschieden, dass ein Betriebsübernehmer nicht für rückständige Ansprüche aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung haftet. Diese Entscheidung hat das BAG allerdings nicht mit dem Interesse der Arbeitnehmer (und der Gemeinschaft) am Arbeitsplatzerhalt begründet und auch nicht mit Billigkeitserwägungen (fehlende Werthaltigkeit der übernommenen Unternehmen). Vielmehr hielt es eine "teleologische Reduktion" (also eine einschränkende Auslegung der Norm aufgrund ihrer –von der Rechtsprechung unterstellten- Zielsetzung) für geboten, um logische Widersprüche zur (damaligen) Konkursordnung zu vermeiden (Rd.Nr. 30 bzw. II.3.c). [Interessant für die vorliegenden Überlegungen sind in diesem Urteil auch die Ausführungen Rd.Nr. 22 ff. zur Entstehungsgeschichte des § 613a BGB und zu den Motiven des Gesetzgebers.]


 

Während die ratio legis des § 613a BGB im Bereich des Arbeitsplatzschutzes und des Fortbestandes des Betriebsrats auch und gerade im eröffneten Konkursverfahren (und jetzt entsprechend im Insolvenzverfahren) eingreift, sieht das BAG die Arbeitnehmer gegenüber den anderen Konkurs-(jetzt: Insolvenz-)gläubigern unangemessen bevorzugt, und die anderen Gläubiger aufgrund der dann zu erwartenden Wertminderung des Betriebes unangemessen benachteiligt, wenn man auch die haftungsrechtlichen Folgen dieser Regelung bei einem Betriebsübergang im Konkursverfahren zulassen würde (Rd.Nr. 31).


 

Aus Rd.Nr. 34ff. wird allerdings deutlich, dass die Absicherung der Arbeitnehmer durch den Pensionssicherungsverein und das Insolvenzgeld eine notwendige Voraussetzung für dieses Urteil bildet.

Hier untersucht das BAG, ob seine einschränkende Auslegung in das System des gesetzlichen Insolvenzschutzes der betrieblichen Altersversorgung passt und bejaht dies. Anders gesagt: Nur vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmer durch den PSV geschützt sind, erscheint dem BAG seine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung vertretbar. Gäbe es nicht die Insolvenzsicherung von betrieblichen Pensionsansprüchen und das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, hätte das BAG die Betriebsübernehmer nicht aus ihrer Haftung für rückständige Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entlassen.

Im Rahmen seiner Begründungssystematik folgerichtig lässt das Gericht den Betriebsübernehmer dann auch nicht erst mit der Betriebsübernahme, sondern bereits in dem Moment wieder in die Haftung eintreten, wo der Insolvenzschutz der Arbeitnehmer endet, nämlich mit der Insolvenzeröffnung (Rd.Nr. 38: "Für den nach der Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfassten Teil der Betriebsrente findet ein anderer Schuldnerwechsel statt: nach § 613a BGB muss der Erwerber eines Betriebes in alle Verpflichtungen des Veräußerers eintreten. Das gilt auch für die zur Zeit der Betriebsveräußerung noch bestehenden Versorgungsanwartschaften.").

Indem es für die Zeit vor Insolvenzeröffnung auf den Anspruchsübergang (auf den es eigentlich nicht ankommt) der Versorgungsansprüche vom ANer auf den PSV abstellt und hier davon spricht, dass ein "anderer Schuldnerwechsel" stattfindet, verdeckt das BAG etwas die für seine einschränkende Gesetzesauslegung unabdingbare Voraussetzung der Absicherung der ANer im Insolvenzfall durch den PSV und das Kaug/Insg.


 

Die "Übersicherung" der Arbeitnehmer war kein tragender Grund für dieses Urteil, denn auch bei einer Insolvenzabweisung mangels Masse sind sie durch die Haftung des Betriebsübernehmers und des PSV / Insolvenzgeldes doppelt abgesichert; für diese Fälle gilt die BAG-Rechtsprechung aber nicht.


 

Lediglich der Umstand, dass eine solche Übersicherung in einem eröffneten Insolvenzverfahren die anderen Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger benachteiligt, war eine (weitere) notwendige Voraussetzung für das Urteil. Denn erst die Tatsache, dass ein Konflikt mit dem Haftungsrecht der Konkurs- bzw. Insolvenzordnung vorlag, und das dieser letztlich zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger führen konnte (durch die Wertminderung eines nach § 613a BGB belasteten Betriebes bei Verkauf durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter), erlaubte es dem BAG, hier eine Entscheidung gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift zu treffen um einen Normenkonflikt zu lösen.

Dies wird z. B. auch in der Begründung zu dem Urteil 9 AZR 645/03 vom 19.10.2004 (derzeit, also im Jahre 2008, noch auf der Webseite des BAG eingestellt) aus Rd.Nr. 15 deutlich: "Auch unter der Insolvenzordnung gilt - wie schon vorher unter der Konkursordnung - der Eintritt der Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), nur eingeschränkt. Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts eingreifen, gehen diese als Spezialregelung vor. Damit wird sichergestellt, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden." Der Folgesatz "Außerdem werden Betriebsübernahmen in der Insolvenz erleichtert" hat lediglich deklaratorischen Charakter, eine logische Funktion innerhalb der Begründungssystematik kommt ihm allenfalls indirekt zu (wenn man an die Wertminderung eines haftungsbelasteten Betriebes denkt).

Dogmatisch sind dagegen die unmittelbar anschließenden Ausführungen bedeutsam:

"Besondere Verteilungsgrundsätze bestehen nur hinsichtlich der Forderungen, die ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger geltend zu machen hat (§§ 38, 174 ff. InsO). Dagegen sind Forderungen, die sich als Masseverbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse richten, aus dieser ohne irgendwelche Beschränkungen vorweg zu berichtigen (§ 53 InsO). Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift deshalb lediglich Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (dazu Senat 18. November 2003 – 9 AZR 95/03- .....usw.)."

Es wäre als bloße Rechtsauslegung nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, wenn das BAG seine Entscheidung etwa mit allgemeinen wirtschaftspolitischen Erwägungen begründet hätte. Das zu beurteilen, ist Sache des Gesetzgebers [s. a. Anm. (1) am Textende].


 

Abgesehen davon, dass es dazu im konkreten Fall keine Veranlassung hatte, durfte das BAG also die Betriebsübernehmer bei anderen Arten von Insolvenzereignissen (also bei Abweisung mangels Masse bzw. Betriebseinstellung mit Masseunzulänglichkeit) auch gar nicht von ihrer rückwirkenden Haftung freistellen, wenn es nicht die der Rechtsprechung gesetzten Grenzen überschreiten wollte.


 

Das BAG-Urteil führt jedoch im Vergleich zu den anderen Insolvenzarten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Betriebsübernahmen bei (nach) Insolvenzeröffnungen. Eine Korrektur steht nur dem Gesetzgeber zu; allerdings gibt es keinen vernünftigen Grund, diese auf Insolvenzfälle zu beschränken.

Denn entweder hat der alte Arbeitgeber die Entgelte bis zum Betriebsübergang bereits gezahlt oder ist jedenfalls zahlungsfähig und kann von den Beschäftigten erfolgreich in Anspruch genommen werden. Dann ist eine Mithaftung des Betriebsübernehmers überflüssig.

Oder der alte Arbeitgeber ist pleite: dann sind die Betriebsrenten der Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) und Lohnrückstände bzw. Gehaltsrückstände (bis zu 3 Monate lang) durch das Insolvenzgeld gesichert.


 

Für die Zeit zwischen einem Insolvenzereignis und einem späteren Betriebsübergang würde allerdings der Schutz des Arbeitnehmers wegfallen, wenn der Gesetzgeber den Betriebsübernehmer ganz aus der Haftung für rückständige Ansprüche entlassen würde. Dies erscheint mir jedoch vertretbar; tatsächlich nimmt auch das BAG, wie die o. a. Entscheidung 9 AZR 645/03 vom 19.10.2004 zeigt, im Einzelfall um der systematischen Folgerichtigkeit willen durchaus massive Nachteile für Arbeitnehmer in Kauf (hier: keine Haftung des Betriebsübernehmers für Ansprüche aus Altersteilzeit in der Freistellungsphase).


 

Ob im Bereich der Pensionsansprüche Sonderregelungen erforderlich wären, um die Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern, kann ich nicht beurteilen.

Auf jeden Fall ist eine Begrenzung der Haftungsbeschränkung von Betriebsübernehmern auf Übernahmen in eröffneten Verfahren sowohl wirtschaftlich (Sicherung von Arbeitsplätzen) wie auch rechtlich (Gleichbehandlung) unbefriedigend.


 

Missbräuche in der Weise, dass Firmen Betriebe mit der Absicht verkaufen, das Geld zu kassieren und anschließend pleite zu machen, dürften auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Ohnehin könnte ein Missbrauch ja nur darin liegen, dass die Einnahmen aus einem Betriebsverkauf nicht in die Insolvenzmasse fließen, sondern wieder aus der Firma herausgezogen werden. Das ist aber keine Problematik, die sich auf Betriebsübergänge beschränkt; in gleicher Weise können Betriebseinrichtungen und offene Forderungen der Insolvenzmasse entfremdet werden.


 

Tatsächlich geschieht das auch bei manchen (oder vielen, aber sicherlich nicht allen) "Firmenbestattungen". Da das Problem allgemeiner Natur ist, müssten mögliche Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers einen allgemeinen Charakter haben; es wäre verfehlt, hier bei den Betriebsübergängen ansetzen zu wollen.


 

Die Anfechtungsrechte nach der InsO bieten insoweit m. E. einen ausreichenden Schutz, der aber natürlich nur bei eröffneten Insolvenzverfahren auch praktisch wirksam wird. Für alle anderen Fälle wäre zumindest theoretisch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für eine unterbliebene bzw. grob unvollständige Buchhaltung, etwa in Form einer Beweislastumkehr, denkbar. Als Korrelat der haftungsrechtlich privilegierten Stellung von Kapitalgesellschaften gegenüber Einzelfirmen und Personengesellschaften erscheint das sachlich auch gerechtfertigt.

Ein praktisches Problem könnte allerdings darin liegen, dass wegen der Konkurrenz unterschiedlicher europäischer Formen von Kapitalgesellschaften diejenigen mit dem geringeren Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme der Handelnden die anderen wahrscheinlich verdrängen würden (gewissermaßen eine Art Greshamsches Gesetz des Gesellschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union).


 

Zusammenfassend können wir jedenfalls feststellen, dass vieles dafür und so gut wie nichts dagegen spricht, den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Betriebsübergängen in der Weise neu zu justieren, dass er nur noch die Weitergeltung (mindestens) der alten Verhältnisse bei einem neuen Arbeitgeber regelt, diesem aber keine Haftung für frühere Verbindlichkeiten aufbürdet.


 

Gesetzestechnisch wäre das wahrscheinlich sehr einfach durch den Einschub von 3 Worten zu erledigen:

"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser AB DIESEM ZEITPUNKT in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."


 

Anmerkung (1)

Diese Grenze hatte das BAG in einer Entscheidung vom 3. Juli 1980, Az. 3 AZR 751/79 allerdings bereits überschritten. In seinem Urteil vom 20.11.1984, Az. 3 AZR 584/83, hat es offenbar erkannt, dass es damit die einer Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen überschritten hatte und sich deshalb korrigiert (Rd.Nr. 22 + 23):


 

"22. In einem späteren Urteil vom 3. Juli 1980 (BAG 34, 38 = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB) hat der Senat die insolvenzrechtliche Ausnahme von § 613 a BGB wesentlich erweitert. Nach dieser Rechtsprechung soll der PSV auch dann eintreten müssen, wenn vor der Betriebsveräußerung die Konkurseröffnung über das Vermögen des Veräußerers mangels Masse abgelehnt wurde. Bei der Veräußerung notleidender Betriebe sei abzuwägen zwischen dem Insolvenzschutz der Anwartschaftsberechtigten und dem wirtschaftlichen Interesse, notleidende Betriebe mit anderen Trägern fortzuführen und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Bei einer solchen Interessenabwägung sei ein Fall der Masselosigkeit nicht anders zu beurteilen als ein Fall der Konkurseröffnung. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Liquidationen außerhalb des Konkursverfahrens können nicht zu einer Einschränkung der Haftung nach § 613 a BGB führen.

23. Die tragende Überlegung für die einschränkende Interpretation des § 613 a BGB ist nicht die Gewährleistung eines angemessenen Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Für diese ist die Haftung des Betriebserwerbers nicht ungünstiger als die Einstandspflicht des PSV. Deshalb kann auch eine interessenorientierte Betrachtung hier nicht ansetzen. Vielmehr beruht die Grundsatzentscheidung vom 17. Januar 1980 (aaO) auf einer konkursrechtlichen Überlegung. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wäre in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Maße durchbrochen, wenn langjährige Versorgungsbesitzstände bei der Betriebsveräußerung im Rahmen der Kaufpreisberechnung realisiert werden müßten. Aber außerhalb eines Konkursverfahrens gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht. Deshalb läßt sich hier eine Einschränkung des § 613 a BGB nicht begründen (ebenso Willemsen in Anm. zu AP Nr. 22 zu § 613 a BGB)."


 


Nachtrag 30.05.2008:
Informationen zur gesetzlichen Regelung der Arbeitnehmerrechte in Großbritannien gibt's beim "BERR": "Employment rights on the transfer of an undertaking: a guide to the 2006 TUPE regulations for employees, employers and representatives" vom März 2007.
Das BERR ist das "Department for Business Enterprise & Regulatory Reform" und ein "TUPE" entspricht dem, was wir in Kurzform als "(Betriebsübergang nach) Paragraph 613a BGB" bezeichnen: "Transfer of Undertakings (Protection of Employment)", Regulations 2006. Mehr dazu auch hier in der englischsprachigen Wikipedia. Im übrigen ist aber die o. a. Broschüre des "BERR" selbst für Laien wie mich vorzüglich lesbar. So bringt man das Recht verständlich unter das Volk - da könnte sich die eine oder andere von unseren staatlichen Institutionen 'ne Scheibe von abschneiden!
Die Gewerkschaften sind aber mit den Regelungen anscheinend noch nicht ganz zufrieden; hier ein Forschungspapier des britischen Unterhauses zu einer kürzlich von einem Abgeordneten vorgeschlagenen Neufassung des Gesetzes.



Zusammenhangsferner Nachtrag vom 25.07.2010
Auf welche Weise ich von der Suche nach dem "islamischen Ornament" zur Webseite eines gewissen Klaus Heitmann kam, weiß ich nicht mehr.
Gewiss aber ist, dass er unter dem Titel "Eine Pizza für die Wahrheit" eine heitere Betrachtung (ich sag's mal ziemlich unscharf, für eine genauere Zuordnung - wie leider auch für ein umfassendes Studium seiner anscheinend außerordentlich interessanten Webseite - fehlt mir die Zeit): "Der Jurisprudenz" produziert hat.



 

Textstand vom 25.07.2010. Gesamtübersicht der Blog-Einträge (Blotts) auf meiner Webseite http://www.beltwild.de/drusenreich_eins.htm. Soweit die Blotts Bilder enthalten, können diese durch Anklicken vergrößert werden.

Sonntag, 11. Mai 2008

Sprachpanscher

Zugegeben: Im Gegensatz zu anderen Mitbürgern agiere ich selbst weder hier noch dort als Aktivist für die Reinhaltung der Deutschen Sprache.


Was mich aber nicht hindern soll, an dieser Sprachenpickerei der Marke Mövenpick herumzupicken, weil das selbst mir über die Hutschnur geht:
Was bitte ist eine "Süßgebäckrange"?
Vielleicht eine Gebirgskette im Gehirn von sprachpanschenden Marketing-Managern? Müssten dann aber wohl Kalkfelsen sein.
Da kann der Konsument (ok: Verbraucher!) nur hoffen, dass deren Lebensmittel nicht ebenso gepanscht sind wie deren Werbesprüche.

Ich jedenfalls meine: "Süßgebäcksortiment" tät's auch tun, gelle? Aber offenbart führt die Firma Mövenpick den Begriff "Sortiment" nicht im Sortiment.

Textstand vom 21.05.2008

Sonntag, 4. Mai 2008

Bad Reichenhall: Das geplante Hallenbad, Sportbad oder Familienbad wird kein Spaßbad – für den Steuerzahler


Vorbemerkung: Hervorhebungen innerhalb der Texte stammen jeweils von mir


ALLGEMEINE INFOS ZU HALLENBÄDERN IN DER GEGEND
             

Das Schwimmbad stirbt, das Erlebnisbad boomt        RP1   
Rupertigau-Nachrichten; Katrin Detzel 14.12.2005
Der Artikel berichtet über die Situation Hallenbäder in kleinen Gemeinden der Gegend zwischen Chiemsee und Berchtesgaden. Auszug:
"Sie sind marode und ein riesiger Defizitbetrieb: die klassischen Schwimmbäder. Den Gemeinden bleibt oft nur die Schließung. Im Oktober 2002 war es in Rimsting soweit, seit Februar gibt es in Aschau kein Bad mehr, Unterwössen steht auf der Kippe. Schade für Einheimische, Touristen, vor allem aber den Schul-Schwimmunterricht. Der Gegentrend: Erlebnis- und Wellnessbäder boomen. Prienavera in Prien, Badepark Inzell, Chiemgau-Therme in Bad Endorf, Vita Alpina in Ruhpolding, Rupertustherme in Bad Reichenhall - alle in den vergangenen Jahren eröffnet oder großzügig erweitert. Ein Bad ohne Defizit gibt es nicht." … die Reit im Winkler brauchen nicht um ihr Bad bangen: «Bei dem Image als Wintersportort setzt der Gast ein Hallenbad voraus», so Bürgermeister Fritz Schmuck. Reit im Winkl könne es sich nicht leisten, sich das Bad nicht zu leisten. … Mehr Attraktivität und Energie sparen sind die Schlagworte für die Zukunft. …Der Inzeller Bürgermeister Martin Hobmaier nennt eine solche Einrichtung ein «unbedingtes Muss» für einen großen Tourismusort."
Diese Darstellung (das geschilderte "Hallenbadsterben" kennt man ja ohnehin aus zahllosen Gemeinden) wird man im Auge behalten müssen, wenn man die Alternative "Hallenbad – Spaßbad" für Bad Reichenhall beurteilen will.      
 

Freitag, 2. Mai 2008

DIE BULAU oder THE HANAU EVERGLADES

Die Baulau hatte ich bereits in meinem Blott "Die Schlüsselblumen als Schlüssel zur Heimatkenntnis" beschrieben. Hier nun einige Fotos von diesem wilden Sumpfland mitten in Deutschland. Entstanden sind die Bilder auf verschiedenen Expeditionen in die Kinzig-Sümpfe zwischen Nieder-Rodenbach - Erlensee (Rückingen) und Hanau im Frühjahr 2007 und 2008: