Am 08.05.2024 hatte ich über meine "Strafanzeige gegen den Diakoniepräsidenten Pfarrer Rüdiger Schuch" berichtet.
Der Präsident der (evangelischen) Diakonie hatte in einem Zeitungsinterview gesagt "Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten". Das erfüllt für mich den Straftatbestand der (versuchten) Wählernötigung (§ 108 StGB). Und zwar auch deshalb, weil die Diakonie dieses Interview (nach wie vor) auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und damit Druck auf AfD-Wähler ausübt sowie auf die Vorgesetzten, ihre Untergebenen vom Wählen der AfD abzuhalten.
Ach wenn ich selber kein Fan der AfD mehr bin: DAS GEHT GAR NICHT!
Hier arbeitet der selbsternannte Superdemokrat mit Fascho-Methoden!
Nicht Deutschlands Justiz insgesamt ist politisiert. Wohl aber die Staatsanwaltschaften.
Wie schon in früheren Fällen, wo ich mich für russische Künstler in Deutschland eingesetzt hatte (obwohl ich auch alles andere als ein Putin-Fan bin!) wurde meine Strafanzeige (Az.: 238 Js 631/24) natürlich auch im vorliegenden Falle abgeschmettert.
Hier die Begründung (die Scans können mit Rechtsklick - "Link in neuem Tab öffnen" - vergrößert werden; die Leuchtstift-Markierungen im Text stammen natürlich von mir):
Gegen diese Entscheidung habe ich die folgende BESCHWERDE eingereicht:
Ganz grundsätzlich verkennt Ihre Behandlung der inkriminierten
Äußerungen die Tatsache, dass es sich keineswegs lediglich um Meinungsäußerungen
(im Interview) handelt.
Bereits in meiner Anzeige hatte ich darauf hingewiesen, dass die Diakonie dieses Interview auf ihrer Unternehmenswebseite eingestellt hat ("Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch zum Umgang mit Rechtsextremen in der Diakonie"). Durch diesen Akt bekommt der Text den Status einer Verlautbarung des Unternehmens. Diese Webseite ist per heute, 12.08.2024, 17:06 h, nach wie vor online. Es ist unwahrscheinlich, dass Außenstehende in größerem Umfange auf diese Unternehmenswebseite zugreifen; die "Botschaft" des (Interview-)Textes richtet sich hier also eindeutig nach innen.
Zu beachten ist dabei noch, dass die Diakonie nicht den "nackten" Interviewtext eingestellt hat, sondern den Zeitungsartikel. Damit macht sich das Unternehmen und dessen Präsident auch die Interpretation der Journalistin (Julia Emmrich) zu eigen, die im Vorspann dieses Fazit des Interviews zieht: "Wie geht man mit überzeugten AfD-Anhängern im Job um? Viele fragen sich das. Rüdiger Schuch hat eine klare Antwort." [Nämlich: Rauswerfen!]
Adressaten des Textes auf der Diakonie-Webseite sind
Aber nicht im Sinne Ihrer abstrahierend-entschärfenden Bewertung, dass es um Fälle gehe, "in denen das Menschenbild vereinzelter Mitglieder sich ... weit vom christlichen Menschenbild der Kirche entfernt habe" (S. 4). Sondern exakt um das, was der Beschuldigte KONKRET GESAGT hat:
Klar ist, dass es derzeit lediglich um VERSUCHTE Wählernötigung gehen kann.
Dass die "Geheimheit der Stimmabgabe" eine solche ausschließe, bleibt in ihrem Bescheid unbegründet (S. 3 oben). Der mit "Denn" anschließende 2. Satz ist funktionslos, denn die Nichtöffentlichkeit der Stimmabgabe hat rein gar nichts damit zu tun, mit WELCHEN Übeln (direkten oder indirekten) gedroht wird: Entlassung oder Standortverlegung (die dann wohl ebenfalls zur Entlassung führen würde).
Bereits in meiner Anzeige hatte ich darauf hingewiesen, dass die Diakonie dieses Interview auf ihrer Unternehmenswebseite eingestellt hat ("Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch zum Umgang mit Rechtsextremen in der Diakonie"). Durch diesen Akt bekommt der Text den Status einer Verlautbarung des Unternehmens. Diese Webseite ist per heute, 12.08.2024, 17:06 h, nach wie vor online. Es ist unwahrscheinlich, dass Außenstehende in größerem Umfange auf diese Unternehmenswebseite zugreifen; die "Botschaft" des (Interview-)Textes richtet sich hier also eindeutig nach innen.
Zu beachten ist dabei noch, dass die Diakonie nicht den "nackten" Interviewtext eingestellt hat, sondern den Zeitungsartikel. Damit macht sich das Unternehmen und dessen Präsident auch die Interpretation der Journalistin (Julia Emmrich) zu eigen, die im Vorspann dieses Fazit des Interviews zieht: "Wie geht man mit überzeugten AfD-Anhängern im Job um? Viele fragen sich das. Rüdiger Schuch hat eine klare Antwort." [Nämlich: Rauswerfen!]
Adressaten des Textes auf der Diakonie-Webseite sind
- einerseits die
Vorgesetzten der AfDler. Er ist eine (implizite) ANWEISUNG an
die Vorgesetzten, wie sie mit AfDlern umzugehen (bzw.
umzuspringen) haben. Kein Vorgesetzter wird es riskieren, sich
den Zorn seines obersten Chefs zuzuziehen, indem er diese
Unternehmensverlautbarung missachtet.
- und andererseits die
Arbeitnehmer, die etwa das Interview nicht mitbekommen haben. Und die gar nicht anders
können als den Text als Drohung mit einer Entlassung zu
werten, sollten sie die AfD unterstützen - und/oder diese
Partei wählen. Genau diese Einschüchterung der Beschäftigten
ist Sinn und Zweck der (dem Beschuldigten zuzurechnenden)
(Wieder-)Veröffentlichung des Interviewtextes auf der
Unternehmenswebseite.
Aber nicht im Sinne Ihrer abstrahierend-entschärfenden Bewertung, dass es um Fälle gehe, "in denen das Menschenbild vereinzelter Mitglieder sich ... weit vom christlichen Menschenbild der Kirche entfernt habe" (S. 4). Sondern exakt um das, was der Beschuldigte KONKRET GESAGT hat:
- "Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten."
Am Dienstag stellte der neue Diakonie-Chef den Sozial-O-Mat vor, eine Entscheidungshilfe zur EU-Wahl. Nebenbei erklärte er seine Anti-AfD-Haltung.Diese weitere Straftat hatte ich, im Kern, bereits in meiner Anzeige mitgeteilt; darauf geht Ihr Einstellungsbescheid überhaupt nicht ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich herausgepickt, was sie für eine Straflosigkeit überzeugend begründen zu können glaubte; was dagegen sprach, hat sie außen vor gelassen oder durch abstrahierende Umformulierung "verdünnisiert".
Eigentlich wollte Diakonie-Chef Rüdiger Schuch nur seinen Sozial-O-Mat vorstellen, eine Entscheidungshilfe zur Europawahl am 9. Juni. Doch das Projekt des 55-jährigen Pfarrers geriet am Dienstag ins Hintertreffen, weil er vor der Präsentation mit einer Aussage für Wirbel gesorgt hatte: Er wolle keine AfD-Anhänger in der Diakonie beschäftigen, sagte er. Nur vier Monate nach Amtsantritt löste er damit seinen ersten großen Eklat aus.
Schuch legte noch einmal nach: Wer sich als AfD-Wähler bei der Diakonie oute oder als solcher „enttarnt“ werde, solle erst einmal zum Rapport, erklärte der Diakonie-Chef. Diese Mitarbeiter sollten prüfen, sagte er, ob sie „mit solch einem menschenfeindlichen Bild in den Einrichtungen noch richtig sind“.
Sind für den Diakonie-Chef Wähler der AfD so etwas wie Islamisten?
Und Schuch führte aus: Wer „solch eine Partei“ aus Überzeugung wähle, habe in der Diakonie mit seinen 630.000 Mitarbeitern und 33.000 Angeboten im Land keinen Platz. Das gelte aber auch für Anhänger des Kalifats, also Islamisten. Und insgesamt für alle, die gegen die demokratische Grundordnung verstoßen, so der evangelische Pfarrer, der aus Nordrhein-Westfalen stammt.
Sind auch Menschen mitgemeint, die die AfD nicht aus Überzeugung wählen, sondern aus Frust über die Ampelregierung? Und inwiefern verstoßen AfD-Wähler durch ihre freie und geheime Wahlentscheidung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Sind sie gar gleichzusetzen mit Islamisten? So richtig schienen Schuchs Aussagen nicht zueinanderzupassen. Doch für ihn ist klar: „Die Diakonie steht in allen Arbeitsfeldern für eine inklusive und vielfältige Gesellschaft und gegen eine Ideologie der Ungleichwertigkeit und der Abwertung von Menschen. Da-für ernten wir bisweilen auch offene Anfeindungen und Diffamierungen von rechts außen.“
Klar ist, dass es derzeit lediglich um VERSUCHTE Wählernötigung gehen kann.
Dass die "Geheimheit der Stimmabgabe" eine solche ausschließe, bleibt in ihrem Bescheid unbegründet (S. 3 oben). Der mit "Denn" anschließende 2. Satz ist funktionslos, denn die Nichtöffentlichkeit der Stimmabgabe hat rein gar nichts damit zu tun, mit WELCHEN Übeln (direkten oder indirekten) gedroht wird: Entlassung oder Standortverlegung (die dann wohl ebenfalls zur Entlassung führen würde).
Man darf dem Gesetzgeber durchaus
unterstellen, dass ihm die Geheimheit demokratischer Wahlen bekannt
war. Könnte man diesen Straftatbestand mit Verweis auf das
Wahlgeheimnis aushebeln, hätte der Gesetzgeber eine sinnlose
Regelung geschaffen. Dass das nicht der Fall war, schreiben Sie an
anderer Stelle sogar selber.
Der Gesetzgeber hat nämlich bereits den bloßen VERSUCH einer Wählerbeeinflussung unter Strafandrohung gestellt hat, weil "Der Wähler ... nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden [soll], die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit TROTZ BESTEHENDEN WAHLGEHEIMNISSES ernstlich zu beeinträchtigen". Wie Sie auf S. 4/5 unten/oben zutreffend feststellen (als Zitat einer Entscheidung des BVerfG; meine Hervorhebung).
Der Zeitabstand zur ersten Landtagswahl (in Thüringen am 01.09.24) beträgt vier Monate; das ist ein sehr überschaubarer Zeitraum. Danach folgen weitere Wahlen in Sachsen und Brandenburg.
Ohnehin hat aber der Gesetzgeber den Zeitabstand nicht zum Ausschlusskriterium gemacht.
Ihre Ausführungen zur Bedeutung der Meinungsfreiheit (S. 3 unten) sind beeindruckend; die sollte man den Bundesministerinnen Nancy Faeser und Lisa Paus sowie dem Herrn Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ins Stammbuch schreiben.
Nur sind die Äußerungen des Diakonie-Präsidenten über AfD-WÄHLER, die er im Interview gemacht und auf einer Pressekonferenz sogar wiederholt hat, nicht "mehrdeutig" (S. 3 unten), sondern völlig eindeutig. Zahlreiche Medien haben sie auf diese Weise verstanden und nur deshalb kann die Berliner Zeitung (s. o.) zu der Einschätzung gelangen, dass sie einen "großen Eklat" ausgelöst haben. Wären sie lediglich gegen Mitarbeiter gerichtet, die sich rassistisch usw. äußern, wäre das kein Grund für einen "Eklat".
Der Versuch einer Wählerbeeinflussung ergibt sich völlig eindeutig daraus, dass die Aussage "Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten" am Anfang des Interviews steht. Das lässt sich nicht als Willkür der Journalistin deuten, oder als Zufall. Denn solchen Interviews gehen Vorgespräche voraus, so der Beschuldigte diese Position selber von sich aus thematisiert haben muss.
Der anschließende Teilsatz "Diese Leute können sich im Grunde auch nicht mehr zur Kirche zählen" ist unerheblich, weil niemand den Beschuldigten legitimiert hat, für die (evangelische) Kirche zu sprechen.
Doch zeigt die anschließende Bemerkung "das menschenfeindliche Weltbild der AfD widerspricht dem christlichen Menschenbild", dass der Beschuldigte ganz unabhängig von evtl. problematischen Äußerungen seitens seiner AfD-Beschäftigten diesen von vornherein ein menschenfeindliches Weltbild zuschreibt. Wo's in Ihre Argumentation passt, sehen Sie das auch selber genau so:
"Tatsächlich fiel die Äußerung in einer Zeit, in der der Landesverfassungsschutz die Landesverbände der AfD in ... als 'gesichert rechtsextreme Bestrebungen' eingestuft hat ..." (S. 3).
Wobei korrigierend anzumerken ist, dass wir es mit MEHREREN Äußerungen zu tun haben.
Zum einen sind es, selbst wenn man die jeweiligen Anlässe als Einzeit [Korr.: EINHEIT - br.] werten will, schon deshalb ZWEI Äußerungen, weil es einmal um das Interview und dann um die Pressekonferenz geht.
Zum anderen, weil bei der Analyse im Interview die Botschaft von DREI Äußerungen zu unterscheiden sind (auf S. 3 drittletzter Absatz verwenden Sie noch richtig den Plural). Aus denen Sie sich das herauspicken, was Ihre Argumentation tragen könnte - und alles andere außen vor lassen:
Der Aussagegehalt der Antwort ist nicht völlig klar: Im 1. Satz geht es um AfD-Mitglieder oder Kandidaten. Dieser Personenkreis soll ALS SOLCHER zum Rapport bestellt werden (erster Teil des 2. Satzes). Erst in Teil 2 des zweiten Satzes folgt der Hinweis auf "menschenfeindliche Äußerungen". Darauf stellen auch Satz 3 und 4 ab. Doch Satz fünf kehrt wiederum zur anfänglichen Aussage zurück: "Wer sich für die AfD einsetzt muss gehen". Unabhängig davon, ob der Beschäftigte menschenfeindliche Äußerungen gemacht hat oder nicht.
Der Gesetzgeber hat nämlich bereits den bloßen VERSUCH einer Wählerbeeinflussung unter Strafandrohung gestellt hat, weil "Der Wähler ... nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden [soll], die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit TROTZ BESTEHENDEN WAHLGEHEIMNISSES ernstlich zu beeinträchtigen". Wie Sie auf S. 4/5 unten/oben zutreffend feststellen (als Zitat einer Entscheidung des BVerfG; meine Hervorhebung).
Der Zeitabstand zur ersten Landtagswahl (in Thüringen am 01.09.24) beträgt vier Monate; das ist ein sehr überschaubarer Zeitraum. Danach folgen weitere Wahlen in Sachsen und Brandenburg.
Ohnehin hat aber der Gesetzgeber den Zeitabstand nicht zum Ausschlusskriterium gemacht.
Ihre Ausführungen zur Bedeutung der Meinungsfreiheit (S. 3 unten) sind beeindruckend; die sollte man den Bundesministerinnen Nancy Faeser und Lisa Paus sowie dem Herrn Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ins Stammbuch schreiben.
Nur sind die Äußerungen des Diakonie-Präsidenten über AfD-WÄHLER, die er im Interview gemacht und auf einer Pressekonferenz sogar wiederholt hat, nicht "mehrdeutig" (S. 3 unten), sondern völlig eindeutig. Zahlreiche Medien haben sie auf diese Weise verstanden und nur deshalb kann die Berliner Zeitung (s. o.) zu der Einschätzung gelangen, dass sie einen "großen Eklat" ausgelöst haben. Wären sie lediglich gegen Mitarbeiter gerichtet, die sich rassistisch usw. äußern, wäre das kein Grund für einen "Eklat".
Der Versuch einer Wählerbeeinflussung ergibt sich völlig eindeutig daraus, dass die Aussage "Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten" am Anfang des Interviews steht. Das lässt sich nicht als Willkür der Journalistin deuten, oder als Zufall. Denn solchen Interviews gehen Vorgespräche voraus, so der Beschuldigte diese Position selber von sich aus thematisiert haben muss.
Der anschließende Teilsatz "Diese Leute können sich im Grunde auch nicht mehr zur Kirche zählen" ist unerheblich, weil niemand den Beschuldigten legitimiert hat, für die (evangelische) Kirche zu sprechen.
Doch zeigt die anschließende Bemerkung "das menschenfeindliche Weltbild der AfD widerspricht dem christlichen Menschenbild", dass der Beschuldigte ganz unabhängig von evtl. problematischen Äußerungen seitens seiner AfD-Beschäftigten diesen von vornherein ein menschenfeindliches Weltbild zuschreibt. Wo's in Ihre Argumentation passt, sehen Sie das auch selber genau so:
"Tatsächlich fiel die Äußerung in einer Zeit, in der der Landesverfassungsschutz die Landesverbände der AfD in ... als 'gesichert rechtsextreme Bestrebungen' eingestuft hat ..." (S. 3).
Wobei korrigierend anzumerken ist, dass wir es mit MEHREREN Äußerungen zu tun haben.
Zum einen sind es, selbst wenn man die jeweiligen Anlässe als Einzeit [Korr.: EINHEIT - br.] werten will, schon deshalb ZWEI Äußerungen, weil es einmal um das Interview und dann um die Pressekonferenz geht.
Zum anderen, weil bei der Analyse im Interview die Botschaft von DREI Äußerungen zu unterscheiden sind (auf S. 3 drittletzter Absatz verwenden Sie noch richtig den Plural). Aus denen Sie sich das herauspicken, was Ihre Argumentation tragen könnte - und alles andere außen vor lassen:
I.) Frage: Herr Schuch, für die Kirche arbeiten und AfD wählen — passt das zusammen?Diese Äußerung steht a) für sich; sie wird in der Antwort in keinster Weise relativiert. b) Am Anfang des Interviews. Und vor allem hat er diese Aussage in der PK noch einmal lang und breit wiederholt: "Schuch führte aus: Wer 'solch eine Partei' aus Überzeugung wähle, habe in der Diakonie mit seinen 630.000 Mitarbeitern und 33.000 Angeboten im Land keinen Platz. Das gelte aber auch für Anhänger des Kalifats, also Islamisten. Und insgesamt für alle, die gegen die demokratische Grundordnung verstoßen, ..."
Antwort Beschuldigter: "Nein, das passt nicht zusammen. Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten."
II.) Frage: Was passiert, wenn bekannt wird, dass jemand AfD-Mitglied ist? Oder wenn einer sogar ein Parteiamt hat?Hier geht es zunächst einmal überhaupt nicht um AfD-WÄHLER, sondern um AfD-Mitglieder.
Antwort Beschuldigter: "Wenn jemand in die AfD eintritt oder sogar für die AfD kandidiert, identifiziert er sich mit der Partei. Wir sollten zunächst das Gespräch mit dem Mitarbeitenden suchen, genau hinhören, warum und mit welcher Überzeugung rechtsradikale Äußerungen getätigt werden. Dem Mitarbeitenden muss in solchen Gesprächen klarwerden, dass für menschenfeindliche Äußerungen in unseren Einrichtungen kein Platz ist. Aber wenn das nichts ändert, muss es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben. Wer sich für die AfD einsetzt, muss
gehen."
Der Aussagegehalt der Antwort ist nicht völlig klar: Im 1. Satz geht es um AfD-Mitglieder oder Kandidaten. Dieser Personenkreis soll ALS SOLCHER zum Rapport bestellt werden (erster Teil des 2. Satzes). Erst in Teil 2 des zweiten Satzes folgt der Hinweis auf "menschenfeindliche Äußerungen". Darauf stellen auch Satz 3 und 4 ab. Doch Satz fünf kehrt wiederum zur anfänglichen Aussage zurück: "Wer sich für die AfD einsetzt muss gehen". Unabhängig davon, ob der Beschäftigte menschenfeindliche Äußerungen gemacht hat oder nicht.
Dass es ihm auf konkrete Äußerungen überhaupt nicht ankommt, erhellt bereits aus der einleitenden grundlegenden Feststellung "das menschenfeindliche Weltbild der AfD widerspricht dem christlichen Menschenbild".
Mit seiner en passant eingeführten Zusatzbedingung von "menschenfeindlichen Äußerungen" trägt der Beschuldigte lediglich dem ihm zweifellos sehr gut bekannten Sachverhalt Rechnung, dass die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei, wie auch ein Antreten als Kandidat für diese, keine Kündigung rechtfertigt. Daran ändern auch Ihre ausführlichen Hinweise auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei Tendenzbetrieben und die Arbeitsvertragsrichtlinien dieses speziellen Tendenzbetriebes nicht das geringste. Vielmehr zeigen der Anfang und der völlig eindeutige Schlusssatz, dass es dem Beschuldigten darum geht, Angst und Schrecken zu verbreiten.
Im Übrigen ist die Passage insgesamt nicht einschlägig, weil es hier eben nicht um WÄHLER geht, sondern um Parteimitglieder. Und der Beschuldigte selber keinerlei Bezug zur Äußerung I. herstellt.
Rein logisch könnte man natürlich argumentieren, dass er seine einleitende (und, wie gesagt, auf der PK ausdrücklich bestätigte!) Unvereinbarkeitserklärung von AfD-Wahl und Unternehmenszugehörigkeit so ganz ernst nicht gemeint haben könne, wenn er (in den Sätzen 2 - 4) arbeitsrechtliche Konsequenzen nur für den Fall anzudrohen scheint, dass jemand sich menschenfeindlich äußert. Aber weder ist zu erwarten, dass die Arbeitnehmer derartige intellektuelle Verrenkungen anstellen werden, noch hat der Beschuldigte selber auch nur angedeutet, mit dieser ANTWORT auf eine ganz anders geartete Interview-Frage seine anfängliche Unvereinbarkeitserklärung relativieren zu wollen. Ganz im Gegenteil bekräftigt der Satz 5 die Unvereinbarkeit eines Einsatzes für die AfD mit einer Unternehmenszugehörigkeit des Beschäftigten. Egal, ob ein neutraler Beobachter (sehr weit gefasst) auch die bloße Wahlentscheidung darunter subsumieren würde oder nicht: Der durchschnittliche Arbeitnehmer kann Satz 5 nur als Bestätigung
Im Übrigen sind ja schon die Ausführungen des Beschuldigten selber an dieser Stelle nicht logisch folgerichtig. Sie folgen vielmehr der Kommunikations-Logik, einerseits die AfD-Mitarbeiter einzuschüchtern, aber andererseits (um nicht als Doofmann dazustehen) der Öffentlichkeit zu signalisieren, dass er fundamentale arbeitsrechtliche Regeln durchaus kennt.
Wie sollte ein Arbeitnehmer derartige Widersprüchlichkeiten intellektuell auflösen können?
Eher randständig, aber im weiteren Sinne zugehörig wäre dann noch diese Interview-Passage:
III. Frage: Wie weit sollten Unternehmen gehen beim Einsatz für die Demokratie? Sollte es Wahlaufrufe geben — oder sogar Wahlempfehlungen?Rein für sich genommen, wäre aus dieser Passage keine Drohung gegen AfD-Wähler abzuleiten. Aber speziell der letzte Satz bekräftigt die Eingangsaussage. Und straft die Behauptung Lügen, diese (später wiederholte!) Eingangsäußerung könne "als wertende Stellungnahme über die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen verstanden werden" (S. 4) bei individuell konkret nachweisbaren problematischen Äußerungen der Beschäftigten.
Antwort Beschuldigter: "Bei konkreten Wahlempfehlungen bin ich vorsichtig. Die Unternehmen sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber zum Wählen auffordern. Sie sollten auch deutlich machen, dass es wichtig ist, mit ihrer Stimme nicht die Feinde der Demokratie zu starken. Für uns ist klar: AfD und Diakonie - das passt nicht zusammen."
Was sich aber, wie gesagt, von vornherein nur auf die Interview-Äußerung II beziehen könnte und die inkriminierte Äußerung I überhaupt nicht tangiert.
Nachtrag 24.10.2024
Die Regimekrähen der Berliner Generalstaatsanwalt hacken den "guten" Demokratiefeinden natürlich kein Auge aus. Nicht überraschend haben die meine Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt:
ceterum censeo
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt,
der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen!
Textstand 24.10.2024
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