Donnerstag, 18. August 2016

Noch ist Deutschland nicht die Erdogan-Türkei! Deshalb: Tacheles reden mit dem Merkel-Regime und seinen servilen Unterstützern!



Mehrere gegen Angela Merkel erstattete Strafanzeigen wegen "bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern" hatte die Justiz (bereits vor einigen Monaten) abgewiesen.
Um das entgrenzte Wüten unserer Kanzlerin vielleicht dennoch mit Hilfe des Strafrechts in die Schranken zu weisen, habe ich einen Schwenk vollzogen, der inhaltlich etwas pervers erscheinen mag - aber die einzige Möglichkeit ist, der Merkel mit Hilfe der Justiz vielleicht doch noch an den Karren zu fahren: Ich habe mich gewissermaßen auf die Seite der Schleuser geschlagen und Merkel und Konsorten angezeigt, weil sie widerrechtlich die aus dieser (juristischen, nicht politischen!) Perspektive unschuldigen armen Schleuserlein von den Justizorganen verfolgen lassen. :-)

Zur Information der interessierten Öffentlichkeit stelle ich nachfolgend folgende (leicht gekürzte) Dokumente online:
  1. Meine Strafanzeige (Email) vom 04.07.2016 an die Staatsanwaltschaft Kempten. (Text zur besseren Verständlichkeit geringfügig modifiziert.)
  2. Deren (m. E. vorsätzlich grob rechtswidrige) Abweisung durch die StA mit Bescheid vom 16.08.2016 und
  3. meine dagegen gerichtete   a) Dienstaufsichtsbeschwerde und   b) Strafanzeige von heute (18.08.2016) an die Generalstaatsanwaltschaft München.
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I. Strafanzeige an StA Kempten

 
Sent: Monday, July 4, 2016 8:21 PM
 
Subject: Strafanzeige wg. Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger + aus allen ggf. sonstigen Rechtsgründen im Zus'hg. m. d. der rechtswidr'n Strafververfolgung v. Schleusern
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
laut dem Bericht “Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen Merkel und de Maizière ein” des Hessischen Rundfunks, datierend vom 18.02.2016 (und aktuell, aus anderer – indirekter - Quelle wieder bei den Sozialen Medien umlaufend), hat die Staatsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel und Innenminister Lothar de Maizère wegen “bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern" eingestellt.
 
Unter anderem wird die Verfahrenseinstellung darauf gestützt (im letzten im Text präsentierten Bild-Auszug aus dem Einstellungsbeschluss), dass die sog. Flüchtlinge in subjektiver Hinsicht von einer erlaubten Einreise ausgehen durften. Und dass somit (so ist dieses Argument offenbar gemeint) auch eine ggf. erfolgte “Einschleusung” nicht strafbar sein könne.
 
“Die Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern hängt ab von der Strafbarkeit der unerlaubten Einreise – jene ist akzessorisch” sagt der Passauer Strafrechtler Prof. Holm Putzke in einem – älteren – Artikel “Ist Angela Merkel eine Schleuserin? – Eine strafrechtliche Betrachtung” zum Thema. Der Aufsatz ist leider nicht individuell online gestellt, sondern in Prof. Putzkes fortlaufendem Blog “Aktuelles”; er datiert wohl vom Oktober 2015.
Im Text darüber (Titel: “Prof. Dr. Henning Müller (Regensburg): Passpflicht für Flüchtlinge seit dem 5.9.2015 "realiter ausgesetzt") spricht Putzke exakt denjenigen Sachverhalt an, der auch Grundlage meiner Anzeigeerstattung ist:
Mein geschätzter Regensburger Kollege, Henning Müller, vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der aus Ungarn bzw. vom Westbalkan kommenden Flüchtlinge, die jedenfalls seit dem 5.9.2015 in Deutschland eingereist sind, die Passpflicht "realiter ausgesetzt" sei: blog.beck.de/2015/10/13/bundeskanzlerin-merkel-hat-sich-nicht-strafbar-gemacht. Das ist ein interessanter Gedanke. Träfe er zu, dann gäbe es auf der einen Seite in der Tat weder eine Strafbarkeit der Flüchtlinge nach § 95 AufenthG noch von Zugführern oder der Bundeskanzlerin nach § 96 AufenthG. Auf der anderen Seite müssten aber auch sämtliche Schleuser, die seit dem 5.9.2015 verhaftet wurden, sofort freigelassen und die anhängigen Strafverfahren beendet werden, weil die betroffenen Personen sich nicht strafbar gemacht hätten, jedenfalls nicht wegen Einschleusens von Ausländern (anderweitige Strafbarkeiten blieben davon unberührt, z.B. wegen § 315c oder §§ 223, 224 I Nr. 5, 22 StGB).
Aus diesem Entscheidungsgrund der Berliner Staatsanwaltschaft folgt (unabhängig davon, ob der dort eine tragende Rolle spielt oder nur hilfsweise aufgeführt wird) aber zugleich, dass auch sämtlichen anderen (“privaten”) Schleuser sich ab etwa Anfang September (wenn ich nicht irre, war der genaue Tag der “Einladung” der Budapester Flüchtlinge der 04.09.2015) nicht mehr strafbar gemacht haben.
Jedwede Verfolgung (auch schon die Anzeigeerstattung durch die Polizei, die dann ja eine Beschuldigung Unschuldiger ist) wäre demnach rechtswidrig gewesen; Verurteilungen sowieso.

Meine Strafanzeige richtet sich mithin gegen alle Personen (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte), die entsprechende rechtswidrige Handlungen begangen haben.
Insoweit kann ich freilich nicht ausschließen, dass subjektive Gründe gegen eine Strafbarkeit sprechen.

Das trifft jedoch nicht zu für die Verantwortlichen der Bundesregierung, insbesondere den Bundesinnenminister Lothar de Maizière und die Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Zum einen muss denen diese Rechtslage von Anfang an bekannt gewesen sein. Sie wären daher verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt öffentlich bekannt zu machen. Das haben sie offenbar aus politischen Überlegungen heraus unterlassen. Stattdessen haben sie die Verfolgung und Verurteilung Schuldloser billigend in Kauf genommen.
Das Volk soll glauben, dass sich in Deutschland hinsichtlich des Asylkomplexes durch die Merkel-Einladung nichts geändert habe (bzw. dass es eine solche nie gegeben habe) und dass die rechtlichen Zustände in dieser Hinsicht unverändert sind. Um diese Illusion aufrecht zu halten, verfolgt die Merkel-Regierung Unschuldige!
Das ist ein Skandal im Skandal (der eigenmächtigen Grenzöffnung).

Aber selbst wenn man der Regierung diese Kenntnis nicht von Anfang an unterstellen wollte, hätte sie mit Zugang des Einstellungsbeschlusses der StA Berlin vorgelegen, der ja zweifellos auch den Beschuldigten zugestellt wurde.
Insbesondere hätte der Bundesinnenminister die Bundespolizei über diese strafrechtliche Würdigung in Kenntnis setzen müssen.
Dass er dies offenbar unterlassen hat, ergibt sich z. B. aus dieser Meldung vom 30.06.2016, bei der es um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Schleuser geht. Und das ist (auf eine weitere Suche habe ich verzichtet) zweifellos nur eine von unzähligen Meldungen dieser Art, auch nach dem 04.09.2015 und nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Beschuldigten im Februar 2016.

Dem Bundesinnenminister ist als Dienstherrn der Bundespolizei wohl unmittelbar eine wissentliche und willentliche Verfolgung Unschuldiger anzulasten.
Welche strafrechtlichen Bestimmungen gegen die Regierung insgesamt und insbesondere gegen die Bundeskanzlerin einschlägig sind, kann ich als juristischer Laie nicht beurteilen.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger aus politischen Motiven (Täuschung des Volkes) nicht strafbewehrt ist.
 
Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Brinkmann
 
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II. Anzeigeabweisung der StA Kempten vom 16.08.2016

(2 Bild-Dokumente, Auszüge)
 

 
 
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III. Meine a) Dienstaufsichtsbeschwerde und   b) Strafanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft München



Sehr geehrte Damen und Herren,
 
I. In der Anlage übersende ich (hauptsächlich für die CC-Adressaten; Sie selber bekommen die Unterlagen ja ohnehin von der StA Kempten zugesandt):
  1. Meine Strafanzeige (E-Mail vom 4.7.2016, unten)
  2. Anzeigeabweisung der StA Kempten, S. 1 und 2

II. Gegen die bzw. aufgrund der Anzeigeabweisung
  1. erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Oberstaatsanwalt Ammann (Vorname wird in der Anzeigeabweisung nicht genannt und ist mir folglich unbekannt)
  2. erstatte ich Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen denselben.
  3. höchst vorsorglich erstatte ich Beschwerde gegen die Abweisung. Ich befürchte allerdings, dass ich zur Beschwerde nicht berechtigt bin, weil ich die Anzeige nicht als “Verletzter” erstatte. Sollte das der Fall sein, können Sie diesen Punkt 3) stillschweigend unter den Tisch fallen lassen; ich will Ihnen nicht mehr Arbeit machen, als von der Sache her erforderlich ist.
 
III. Begründung:
 
Die Abweisung stützt sich auf die Norm des § 152 Abs. 2 StPO. Deren Wortlaut ist selbstverständlich unstreitig:
“(2) Sie [die Staatsanwaltschaft] ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.”
Die StA Kempten begründet die Abweisung meiner Strafanzeige auf dieser Basis mit folgender Behauptung:
“Die völlig pauschale Strafanzeige gegen sämtliche Institutionen, die in irgendeiner Weise mit der strafrechtlichen Verfolgung der unerlaubten Einreise befasst waren, entspricht diesen Anforderungen nicht”.
Einen Kommentar zur StPO (etwa den Karlsruher Kommentar) habe ich nicht zur Hand. Meine nachfolgenden Ausführungen stützen sich daher auf logische Überlegungen, sowie auf den einen oder anderen Internet-Fund. Besonders aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang das Dokument
Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008).
Dort heißt es u. a. (S. 1):
Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche „Anfangsverdacht” liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen.
Und auf S. 3 (meine Hervorhebungen):
Der Staatsanwalt hat bei der Prüfung eines Anfangsverdachts zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorliegen könnte, und sodann zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre, d.h. keine persönlichen Strafausschließungsgründe und Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat zu unterbleiben, wenn ein Element der „verfolgbaren Straftat” offensichtlich fehlt.
Es wird nicht überraschen wenn ich in der Tatsache, dass die Klageabweisung sich nicht auf die strafrechtliche Dimension beruft (also nicht etwa behauptet, dass der von mir zur Anzeige gebrachte Sachverhalt von vornherein gar nicht strafbar sei) ein implizites Eingeständnis sehe, dass die Strafbarkeit grundsätzlich gegeben ist – sofern konkrete Fälle bekannt werden bzw. feststellbar sind.
Dem entsprechend geht meine nachfolgende Argumentation davon aus, dass meine Strafanzeige jedenfalls insoweit begründet ist, als sie die Unrechtmäßigkeit der angeprangerten Sachverhalte unterstellt.
 
Mithin bleibt lediglich noch zu prüfen, ob meine Strafanzeige “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” benennt, um den Anfangsverdacht auf eine Straftat zu begründen.
Dabei ist ja wohl hoffentlich unstreitig, dass ein Anzeigeerstatter NICHT gehalten ist, der StA einen Straftäter “auf dem silbernen Tablett” zu präsentieren.
Welche Anforderungen für das Vorliegen eines Anfangsverdachts (nicht) zu stellen sind, geht beispielsweise aus einem Passus auf S. 2 a. a. O. hervor:
Die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts ist vor allem bei unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Strafanzeigen von Privatpersonen veranlasst. Im Übrigen kann es einer derartigen Prüfung insbesondere aufgrund von Medienveröffentlichungen bedürfen (sh. auch unter II. meiner Rundverfügung vom 23. September 1996, JMBl. Bbg., 128 f).
Wenn also sogar Medienberichte eine Verpflichtung zur Prüfung begründen, dann gilt das ja wohl erst Recht für eine Strafanzeige, die zwar keine konkreten Einzelfälle benennt. Die sich aber auf Vorgänge bezieht, deren (fortlaufende) Tatsächlichkeit aus den Medien bekannt ist. Und welche der für ein Grenzgebiet zuständigen StA Kempten sogar aus ihrer eigenen täglichen Praxis bekannt sein muss. Eine nähere Bestimmung, was ein “Anfangsverdacht” ist, enthält Ziff. 3 (S. 4/5) des zitierten Runderlasses (meine Hervorhebungen; ich zitiere ausführlicher als für meine Argumentation erforderlich, um nicht den Eindruck zu erwecken, ich wollte Passagen weglassen, die evtl. gegen meine Argumentation angeführt werden könnten):
An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist (sh. I.1). So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550). Andererseits hat der Bürger aber einen Anspruch darauf, dass aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen, sondern der Staatsanwalt in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint (sh. I.2). Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. OLG Hamburg GA 1984, 289 f.).
Dass meine Vorwürfe aus der Luft gegriffen wären, lässt sich angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass die angebliche “Schleuserkriminalität” nach wie vor strafrechtlich verfolgt wird, ja wohl kaum behaupten. Außerdem geht es hier nicht um die Verfolgung evtl. unschuldiger Bürger, sondern um die Frage nach einem möglicher Weise kriminellen Handeln von Staatsorganen (und zwar nach einem MASSENHAFT kriminellen Handeln!).
Jede hypothetisch “unwissende” Staatsanwaltschaft kann den Sachverhalt mühelos verifizieren, etwa durch Rückfrage bei den Generalstaatsanwaltschaften oder den Justizministerien der einschlägig betroffenen Bundes(grenz-)länder. Konkret also insbesondere Bayern; darüber hinaus wohl auch Baden-Württemberg und Sachsen.
Für mich steht damit fest, dass selbst ohne Benennung konkreter Straftäter meine Anzeige einen sowohl hinreichenden wie auch dringenden Anfangsverdacht begründet, dass derartige Straftaten in Deutschland tatsächlich (massenhaft) begangen werden.
 
Darüber hinaus ist aber bereits die Behauptung in der Anzeigeabweisung falsch (bzw. durch Unvollständigkeit vorsätzlich irreführend), dass meine Strafanzeige NUR pauschaler Natur gewesen sei. Das war sie zwar AUCH. Jedoch habe ich neben einem lediglich pauschal bezeichneten Kreis auch mehrere konkrete Personen benannt, denen ich im vorliegenden Zusammenhang ein strafbares Handeln vorwerfe. Zitat aus meiner u. g. Anzeige:
Meine Strafanzeige richtet sich mithin gegen alle Personen (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte), die entsprechende rechtswidrige Handlungen begangen haben.
Insoweit kann ich freilich nicht ausschließen, dass subjektive Gründe gegen eine Strafbarkeit sprechen.
Das trifft jedoch nicht zu für die Verantwortlichen der Bundesregierung, insbesondere den Bundesinnenminister Lothar de Maizière und die Bundeskanzlerin Angela Merkel
.”
Aus dieser Formulierung ergibt sich absolut zweifelsfrei, dass ich den durch Fettung+Unterstreichung hervorgehobenen Personenkreis als Teil jenes (weitaus größeren und namentlich unbestimmten) Personenkreis ansehe, gegen den sich meine Strafanzeige richtet.
Darüber hinaus habe ich im weiteren Text sogar präzisiert
Dem Bundesinnenminister ist als Dienstherrn der Bundespolizei wohl unmittelbar eine wissentliche und willentliche Verfolgung Unschuldiger anzulasten.
Welche strafrechtlichen Bestimmungen gegen die Regierung insgesamt und insbesondere gegen die Bundeskanzlerin einschlägig sind, kann ich als juristischer Laie nicht beurteilen
.”
Bei dieser Sachlage zu behaupten, dass meine Strafanzeige keinen Anfangsverdacht nach § 152,2 StPO begründe, ist eine bodenlose Unverschämtheit und kann nur aus dem Wunsch des Entscheiders verstanden werden, nicht gegen die Herrschenden angehen zu müssen (was seiner Karriere zweifellos abträglich wäre).
 
Für Ihre Entscheidungsfindung wird es zwar nichts beitragen; trotzdem kann ich mir (auch deshalb, weil ich diesen Vorgang insgesamt in meinem Blog ÖFFENTLICH MACHEN WERDE) das folgende Zitat aus einem Text “Die wichtigsten Grundsätze des Ermittlungsverfahrens” von Prof. (mittlerweile Emeritus) Dr. Maximilian Herberger nicht verkneifen:
Das Legalitätsprinzip soll die Forderung der französischen Revolution nach Gleichheit auch vor dem Strafgesetz verwirklichen. Dürrenmatt meint ironisch, der Staatsanwalt sei gleich ungerecht gegen Arme und Reiche. Die Strafverfolgung geschieht ohne Ansehen der Person oder des Standes. Es gibt kein Ermessen bei der Einleitung eines Verfahrens. Immer, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht und Verfahrenshindernisse (Verjährung, Immunität usw.) nicht eingreifen, sind Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet, ein Verfahren zu betreiben. Es muss also strikt das Gesetz angewendet werden, auch wenn die Strafverfolgung im Einzelfall unangenehm ist oder auf Kritik aus der Öffentlichkeit stößt.
 
IV. Unabhängig von der formalen Entscheidung über meine Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige bin ich der Auffassung, dass dem in meiner Anzeige genannten (begründeten!) Anfangsverdacht bereits aufgrund des Legalitätsprinzips in jedem Falle nachzugehen ist.
Nachdem Ihnen der Sachverhalt nunmehr zur Kenntnis gelangt ist sehe ich IHRE Dienststelle jetzt in der Verantwortung, das Erforderliche zu veranlassen.
(Und SIE werden ja hoffentlich nicht behaupten wollen, dass ausgerechnet Ihre Dienststelle keine Kenntnis von der fortdauernden Verfolgung von “Schleuserkriminalität” hätte.)
 
Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Brinkmann


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Nachtrag 23.09.2016

Selbstverständlich hat der Kemptener Oberstaatsanwalt meine Eingaben ebenfalls abgebügelt. Die Begründung ist ein Skandal, weil sie inhaltlich in keinster Weise auf meine Argumentation eingeht. Aber ein weiteres Vorgehen, mit Einschaltung eines Rechtsanwalts, kann ich mir natürlich nicht leisten.




Nachtrag 24.09.2016

Die Sache hat mich nicht ruhen lassen, und ich sehe nicht ein, dass mir die Staatsanwaltschaft Kempten mit solchen krummen Touren kommt.
Daher habe ich eine neuerliche Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft München gerichtet, mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich die Verfügung 100 Js 16659/16 der Staatsanwaltschaft Kempten vom 22.09.2016 (sowie die Ursprungsentscheidung vom 16.08.2016).
Gegen diese Entscheidung lege ich Beschwerde ein.
Unabhängig davon muss der Vorgang Ihnen Veranlassung geben, im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht zu prüfen, ob der Entscheider (Oberstaatsanwalt Erlbeck) von seiner Qualifikation und/oder seiner Rechtstreue geeignet ist, eine Staatsanwaltschaft zu leiten. Denn rein logisch gibt es nur zwei Möglichkeiten:
  • Entweder hat er meine Strafanzeige nicht verstanden; dann wäre er hoffnungslos inkompetent und schon rein intellektuell für seine Aufgabe unqualifiziert. (Persönlich halte ich diese Variante für die unwahrscheinlichere.) Oder
  • er hat die Strafanzeige wegen ihrer politischen Brisanz wider besseres Wissen abgebügelt.

Darüber hinaus hätte er als Betroffener aller Wahrscheinlichkeit nach diese Entscheidung überhaupt nicht treffen dürfen. Denn es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass (wegen ihrer Zuständigkeit für ein Grenzgebiet) auch die StA Kempten Schleuser strafrechtlich verfolgt. Damit richtet sich aber der Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger u. a. auch gegen den Entscheider als Leiter dieser Dienststelle selber.

Der erste Satz der Gründe (“Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ...”) ist offenbar eine Standardformulierung. Ebenso der zweite (“Solche [Gründe] sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich”].
Die konkrete Begründung für die Abweisung lautet demnach
Die Frage einer evtl. Strafbarkeit richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften ... und nicht nach allgemeinen politischen Erklärungen”.
Das ist nun eine Binsenweisheit, die komplett an der Stoßrichtung meiner Strafanzeige vorbei geht. Meine Strafanzeige greift keine politische Erklärung an; ganz im Gegenteil baut sie auf einer politischen Erklärung (und deren rechtlichen Folgewirkungen) auf.

Wenn sich ein Textkorpus im Laufe der Zeit immer mehr anreichert, dann ist die Gefahr groß, dass am Ende niemand mehr weiß, worum es am Anfang ging. Das gilt insbesondere dann, wenn einige von denjenigen, die zur Debatte beitragen, ein INTERESSE  daran haben, den ursprünglichen Inhalt zu verwischen und zu verunklären.

Daher stelle ich meine Anzeige hier in ihrer Stoßrichtung und logischen Struktur noch einmal zusammenfassend dar:
  1. Im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel u. a. hat die Staatsanwaltschaft Berlin entschieden, dass die sog. Flüchtlinge (aufgrund der politischen Erklärungen der Bundeskanzlerin) subjektiv davon ausgehen durften, dass ihr Eindringen nach Deutschland nicht mehr rechtswidrig sei, und damit nicht länger strafbewehrt.
  2. Der Bundeskanzlerin und anderen war ein “bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern” vorgeworfen worden (§§ 96, 97 AufenthG). Das setzt aber tatbestandsmäßig eine unerlaubte Einreise der sog. Flüchtlinge voraus: “Nur wenn eine Person den Tatbestand der unerlaubten Einreise erfüllt, dann können  diejenigen strafbar sein, die dieser Person bei der illegalen Einreise Hilfe leisten.” (Diese Formulierung entnehme ich einer Analyse Text von Prof. Dr. Henning Ernst Müller. In der Sache ergibt sich seine – zutreffende - Schlussfolgerung aus der Bezugnahme von § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - via § 95 Abs. 1 – auf § 14 Abs. 1 Nr. 1.).
  3. Im Ergebnis muss die StA Berlin dieselben Überlegungen angestellt haben wie Prof. Müller (a. a. O.; Hervorhebung mit Textmarker von mir): “Meines Erachtens spricht alles dafür, dass die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland infolge der von Merkel initiierten humanitären Handlungen gegenüber den in oder bei Ungarn bzw. auf dem Westbalkan feststeckenden Flüchtlingen schon objektiv tatbestandlich (ausnahmsweise) erlaubt war und ist. Aus dem Gesamtverhalten der Exekutive der Bundesrepublik ist erkennbar, dass in dieser gesonderten Situation auf Einreisedokumente verzichtet wurde, also § 3 AufenthaltsG („Passpflicht“) realiter ausgesetzt ist. Der objektive Tatbestand der unerlaubten Einreise hängt direkt an dieser Passpflicht. Diese ist etwa auch § 14 AufenthaltsVO ("Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen") in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt. Es handelt sich nach ganz verbreiteter Meinung derzeit in und um die Kriegsgebiete in Syrien, Irak und Afghanistan um Flüchtlingskatastrophen, die m. E. durchaus unter  § 14 AufenthaltsVO subsumierbar sind, und bis an die deutsche Außengrenze reichen. ..... Ob bei einer jedenfalls faktischen Aussetzung der Passpflicht die interpretatorischen  Grenzen dieser Verordnung eingehalten wurden, kann einem Ausländer aber strafrechtlich ohnehin nicht vorgeworfen werden, wenn jedenfalls faktisch erkennbar beim Grenzübertritt seitens der deutschen Behörden auf  Pässe bzw. andere Reisedokumente verzichtet wurde.”
  4. Ob die Bundeskanzlerin sich mit dieser faktischen Aussetzung der Passpflicht strafbar gemacht hat (so die – zumindest seinerzeitige – Auffassung des Strafrechtlers Prof. Holm Putzke; auf dieser Seite in dem Aufsatz – wohl ca. vom 10.10.2015 – “Ist Angela Merkel eine Schleuserin? – Eine strafrechtliche Betrachtung”) oder nicht (so die Rechtsmeinung in der o. a. Analyse von Prof. Henning Ernst Müller) ist im VORLIEGENDEN Zusammenhang völlig unerheblich. Auf jeden Fall war die Einreise der “Flüchtlinge” nicht strafbar (weil subjektiv gutgläubig). Damit entfällt auch der strafrechtliche Vorwurf des Schleusertums gegen die Helfer der Flüchtlinge, weil dieser an die Strafbarkeit der Einreise anknüpft. Oder anders gesagt: Wenn sich Angela Merkel und andere Angehörige der Bundesregierung und deren Ausführungsorgane und Helfer (bis hin zu den Lokführern der Züge, welche zeitweise “Flüchtlinge” aus Budapest nach Deutschland transportiert haben) nicht des Schleusertums strafbar gemacht haben, dann dürfen auch andere Personen nicht nach den einschlägigen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt werden.
  5. Bei meiner Strafanzeige geht es also nur sekundär um die strafrechtliche Verfolgung (die sich ohnehin nur auf die Anzeigeerstattung beschränkt; in der Folge werden diese Verfahren regelmäßig niedergeschlagen) der “Flüchtlinge”. In der Hauptsache geht es darum, dass die Verfolgung der Schleuser rechtswidrig ist und eine Verfolgung Unschuldiger darstellt. Prof. Putzke formuliert das so (Hervorhebung von mir): “Mein geschätzter Regensburger Kollege, Henning Müller, vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der aus Ungarn bzw. vom Westbalkan kommenden Flüchtlinge, die jedenfalls seit dem 5.9.2015 in Deutschland eingereist sind, die Passpflicht "realiter ausgesetzt" sei ..... . Träfe ... [dieser Gedanke] zu, dann gäbe es auf der einen Seite in der Tat weder eine Strafbarkeit der Flüchtlinge nach § 95 AufenthG noch von Zugführern oder der Bundeskanzlerin nach § 96 AufenthG. Auf der anderen Seite müssten aber auch sämtliche Schleuser, die seit dem 5.9.2015 verhaftet wurden, sofort freigelassen und die anhängigen Strafverfahren beendet werden, weil die betroffenen Personen sich nicht strafbar gemacht hätten, jedenfalls nicht wegen Einschleusens von Ausländern (anderweitige Strafbarkeiten blieben davon unberührt, z.B. wegen § 315c oder §§ 223, 224 I Nr. 5, 22 StGB).
Diese Logik ist zwingend. Obwohl ich diese Grundlage für meine Strafanzeige bereits in dieser selber völlig eindeutig formuliert hatte, geht weder die erste noch die aktuelle Entscheidung auf diese Problematik ein. Beide Entscheider wimmeln den Anzeigeerstatter mit Scheinbegründungen ab, die nachweislich falsch sind (‘nicht hinreichend spezifiziert’ laut Erstentscheidung) bzw. in der aktuellen Entscheidung total neben der Sache liegen**.

Nach wie vor* werden unschuldige Schleuser von Polizei und Justizbehörden verfolgt. Darüber berichtete, in einem in der Druckausgabe ganzseitigen Artikel, gerade aktuell wieder Niklas Molter in der Augsburger Allgemeinen vom 21.09.2016 unter “Wie Polizisten an Bayerns Grenze Menschenschmuggler jagen”.

* (Diese zeitliche Erstreckung hat natürlich zur Voraussetzung, dass sich die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung nicht zwischenzeitlich geändert hat. Im gegenteiligen Falle wäre die Straflosigkeit des Schleusertums auf den Zeitraum der faktischen Aussetzung der Passpflicht bei der Einreise beschränkt.
Von einer Fortdauer der damaligen faktischen Entscheidungen der Bundesregierung zur Aussetzung der Passpflicht bei der Einreise ist m. E. allerdings auszugehen. Die Bundeskanzlerin hat wieder und wieder ihre Position bekräftigt, sog. “Flüchtlinge” in beliebiger Zahl – “keine Obergrenze” – in Deutschland aufzunehmen. Zudem haben verschiedene Stimmen der Bundesregierung andere Länder, die ihre Grenzen (auf der “Balkanroute”) geschlossen hatten, eben dafür kritisiert.)

 
** (Richtig wäre die 2. Kemptener Entscheidung – “Strafbarkeit richtet sich ... nicht nach allgemeinen politischen Erklärungen” freilich dann, wenn man sie als gegen die Entscheidung der Berliner Staatsanwalt gerichtet verstehen würde: Dass also die Passpflicht für die Einreise der “Flüchtlinge” aufgrund der Entscheidungen der deutschen Regierung NICHT ausgesetzt war, und folglich deren Eindringen in deutsches Staatsgebiet DOCH strafbar. Dann allerdings müsste die bayerische Justiz nunmehr ihrerseits gegen Angela Merkel und andere wegen bandenmäßigen Schleusertums ermitteln. Höchst vorsorglich erstatte ich hiermit auch insoweit Strafanzeige. Der Grundsatz “ne bis in idem” kann nicht entgegen stehen, weil es nicht nur kein gerichtliches Strafverfahren gab, sondern noch nicht einmal ein eigentliches Ermittlungsverfahren der StA Berlin, das bei der Bundeskanzlerin eine Aufhebung der Immunität zur Voraussetzung gehabt hätte. Auch evtl. Zuständigkeitsgrenzen können dem nicht entgegen stehen; WENN bayerische Staatsanwaltschaften sich örtlich oder sachlich nicht für befugt halten, gegen die Bundeskanzlerin und andere Mitglieder der Bundesregierung zu ermitteln, dann müssten sie zumindest gegen denjenigen Personenkreis vorgehen, der die Flüchtlinge aufgrund der Regierungsentscheidung tatsächlich nach Deutschland transportiert hat; insbesondere also wohl gegen die Lokführer der betreffenden Eisenbahnzüge.
Auf jeden Fall zeigt aber schon die Unklarheit bezüglich der möglichen Ausdeutungen der angegriffenen Entscheidung vom 22.09., dass sie unhaltbar ist. WENN sie als Zurückweisung der Berliner StA-Entscheidung gemeint war, dann müsste das expliziert klargestellt werden.)

 
 
Wie auch immer: Mit krummen Touren in Gestalt falscher oder vieldeutiger Entscheidungen kommen Sie bei mir aus dieser Nummer nicht raus.

Außerdem erwarte ich, dass die Entscheidung von einer Person getroffen wird, die nicht selber zu dem mit der Anzeige angegriffenen Personenkreis gehört.

Mit freundlichen Grüßen ..."

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Nachtrag 12.10.2016

Wie nicht anders zu erwarten, hat auch die Generalstaatsanwaltschaft München meinen Antrag abgebügelt:




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ceterum censeo


Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen!
 
Textstand vom 12.10.2016

2 Kommentare:

  1. Danke für dein ehrliches Statement. Ich bezweifel allerdings, das es was bringt. Die Menschen kommen ja nicht, weil sie so unternehmenslustig sind, sondern weil wir weltweit ein hohes Ansehen und Vertrauen genießen. Somit sollte man die Fluchtursachen bekämpfen und nicht auf Kosten der Menschen unchristlich sein.

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  2. Die Fluchtursachen zu bekämpfen, ist Aufgabe der Menschen selber, nicht unsere.
    Der Westen dürfte bereits Hunderte von Milliarden an Entwicklungshilfe gezahlt haben; aber die verpufft, wenn sich die Gesellschaften nicht ändern (Korruption usw.).
    Das zu ändern ist aber weder unsere Aufgabe, noch sind wir dazu überhaupt in der Lage.
    Natürlich ist es bequemer für den Einzelnen, aus den unterentwickelten Ländern wegzulaufen und sich hier ein mehr oder weniger schönes Leben zu machen - oder in der sozialen Hängematte machen zu lassen.
    Aber wenn wir diese Menschen nicht mehr reinlassen, dann müssen sie sich entscheiden, wie sie in ihren Heimatländern leben wollen: Dahinvegitieren, oder ihre Staaten aufbauen.
    Da kann man Hilfe zur Selbsthilfe leisten (Ausbildung usw.). Aber dass wir (die entwickelten Länder insgesamt) auch nur entfernt in der Lage wäre, deren Länder auf Vordermann zu bringen, also irgendwann die Fluchtursache Unterentwicklung abzuschaffen, ist eine ebenso dumme wie arrogante Illusion.

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