In einer Entscheidung vom BVferfG zur Sache vom 1. 7. 1981 und auch vom 27. 2. 2007 - die mussten sie annehmen, weil es eine Vorlage vom Bundessozialgericht war -, da heißt es kategorisch, dass das Rentenversicherungsverhältnis 'im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit'.'