Samstag, 4. Juli 2020

AfD: Was ist (derzeit) Sache in der Sache Andreas Kalbitz?

Auch wenn ich keinerlei Internas kenne, habe ich mich doch intensiv mit dem beschäftigt, was über diese Vorgänge öffentlich bekanntgeworden ist. 
Und da ich ziemlich sicher bin, dass die Wenigsten näher über diese Dinge informiert sind, habe ich meinen Informations- (und Meinungs-)stand nachfolgend zusammengestellt.
  1. Am 13.03.2020 wurde bekannt, dass dem Verfassungsschutz eine Mitgliederliste der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) aus dem Jahr 2007 vorliegt. Unter der Mitgliedsnummer 01330 ist dort die „Familie Andreas Kalbitz“ genannt. Ursprungsquelle der Veröffentlichung ist wohl dieser (kostenpflichtige) SPIEGEL-Artikel vom 13.03.2020; kostenfrei kann man Einzelheiten beispielsweise in diesem Bericht des "Tagesspiegel" (Berlin) vom 14.03.2020ö nachlesen.
  2. Die HDJ war 1990 gegründet worden, hatte bis zu 400 Mitglieder und wurde 2009 als neonazistisch verboten (Wikipedia).
  3. Andreas Kalbitz hatte spätestens seit 1993 und noch bis 2015 (Eintritt in die AfD im März 2013!) vielfältige ultrarechte oder rechtsextreme Aktivitäten und Bezüge; der Blogger Heiko Evermann hat diese in einer "Zeitleiste" aufgelistet.
  4. Einer Meldung der FAZ vom 17.04.2020 lässt sich dann entnehmen, dass der AfD-BuVo (an diesem Tag; mit 7 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen) Kalbitz aufgefordert hat „eine Liste der politischen Organisationen und Vereinigungen vorzulegen, in denen er Mitglied gewesen ist oder zu denen er in Kontakt gestanden hat“. Insbesondere solle er seine Beziehungen zur Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ), der Jungen Landsmannschaft Ostpreußen [heute: JL OstDEUTSCHLAND, der Verein ist vom VS als rechtextrem eingestuft] und dem (ebenfalls rechtsextremen) Witikobund erläutern." Ausführlicher berichtet (ausgerechnet! ) die taz am 18.04.2020, der sogar der "Protokollentwurf der Vorstandssitzung" vorlag: "Insbesondere soll Kalbitz seine Beziehung zur Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ), der Jungen Landsmannschaft Ostpreußen und dem Witikobund erläuern – allesamt Organisationen aus dem rechtsextremen Spektrum. Der Bundesvorstand fordert zudem einen Bericht über Kalbitz' Teilnahme an einer Demonstration der „Patriotischen Allianz“ im Januar 2007 in Athen und an Veranstaltungen „flämischer Nationalisten“ ab dem Jahr 1994. Die Demonstration in Athen wurde von einem rechtsextremen Bündnis um die neonazistische Partei „Goldene Morgenröte“ organsiert, Kalbitz quartierte sich mit deutschen Rechtsextremisten in ein Hotel ein. Unter den Gästen befand sich auch der damalige NPD-Chef Udo Voigt. Ein Teil der Gruppe hisste an dem Hotel eine Hakenkreuzfahne."
  5. Nach späteren Berichten hat der BuVo ihn auch aufgefordert, wegen der HDJ-Sache irgendwie juristisch gegen den VS vorzugehen. Er hatte den VS aufgefordert, ihm die Mitgliederliste auszuhändigen, auf der seine Familie verzeichnet ist. Das hat der VS offenbar abgelehnt; zum Zeitpunkt des "Rauswurf"-Beschlusses (15.05.2020) war ein Widerspruchsverfahren von Kalbitz gegen diese Ablehnung anhängig (aber, anders als in der Minderheiten-Stellungnahme des BuVo von Chrupalla, Weidel, Gauland u. a. formuliert, KEIN KLAGEVERFAHREN. Mittlerweile wurde der Widerspruch offenbar abgelehnt; lt. Meldung vom 26.06.2020). Es wäre interessant zu wissen, wie der BuVo-Beschluss vom 17.04.2020 genau formuliert war, d. h. ob Kalbitz tatsächlich aufgefordert wurde, vom VS die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen. Oder ob er nicht vielmehr den VS auf Unterlassung der Behauptung verklagen sollte, er sei HdJ-Mitglied gewesen. Letzteres wäre plausibler; denn was interessieren die AfD Unterlagen, deren Richtigkeit Kalbitz ohnehin bestreitet? Anders gesagt: Auch die Vorlage dieser Liste würde nichts daran ändern, dass Kalbitz weiterhin bestreiten könnte, einen Aufnahmeantrag für die HDJ gestellt zu haben; insoweit wäre eine diesbezügliche Aufforderung an ihn ziemlich sinnfrei. Außerdem hatte Alexander Gauland gegenüber dem Spiegel (lt. diesem - kostenpflichtigen - Bericht vom 22.05.2020) gesagt (meine Hervorhebung): »Ich verstehe die Entscheidung politisch und juristisch nicht und bin auch überrascht gewesen, dass Meuthen dies durchgezogen hat«, sagt Gauland. Der gleiche Vorstand, der Kalbitz aus der Partei werfen will, habe ihn kürzlich aufgefordert, gegen den Verfassungsschutz zu klagen, wegen der Behauptung, ein HDJ-Mitglied zu sein. »Das Mindeste wäre es gewesen, diese Klage abzuwarten«, sagt Gauland." Auch diese Äußerung klingt eher so, als ob der BuVo Kalbitz zu einer UNTERLASSUNGSKLAGE aufgefordert habe. Und eben die hat Kalbitz ja NICHT erhoben; von daher gab es für den BuVo nichts abzuwarten: WENN es so war, dann MUSSTE der BuVo sogar handeln. (Und die Minderheit hätte uns Mitglieder in ihrer Stellungnahme an der Nase herumgeführt.)
  6. Das nächste relevante Datum ist der 15.05.2020. An diesem Tag wurde Kalbitz aus der AfD "rausgeworfen". Genauer: Hat der BuVo seine Mitgliedschaft aufgehoben. (Vgl. näher auch unten zu einigen rechtlichen Randfragen.) Darüber berichten natürlich die Medien (z. B. die Zeit); aber besonders ausführlich der Blogger Jürgen Fritz, der in seinem langen Post auch noch einmal die frühere ultrarechte Vita von Andreas Kalbitz Revue passieren lässt.
  7. Gegen diesen "Rauswurf" hat Kalbitz offenbar DREI KLAGEN erhoben:
    • EINE in der Hauptsache beim Bundesschiedsgericht der AfD gegen den "Rauswurf" an sich und
    • ZWEI Eilklagen auf Beibehaltung der Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Davon die eine beim Berliner Landgericht und eine weitere ebenfalls bei unserem AfD-Bundesschiedsgericht.
  8. Beim Landgericht war er erfolgreich. Mit Beschluss vom 19.06.2020 (Pressemitteilung - PM) hatte das LG der AfD "aufgegeben ....., dem Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesschiedsgericht der AfD alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen." Interessant ist die Begründung, die zwar bereits in dieser PM aufscheint, aber ausführlicher in einer PM vom 26.06.2020 über die Urteilsgründe dargelegt und erläutert wird: "Zur Begründung haben die Richter der Zivilkammer 63 ..... ausgeführt, dass das Parteiengesetz mit der Regelung in § 10 ParteienG im Grundsatz davon ausgehe, dass in eine bestehende Parteimitgliedschaft nur durch ein Parteischiedsgericht und nicht durch ein Exekutivorgan der Partei eingegriffen werden könne. Diese Regelung sei abschließend, denn die Zuständigkeit von Schiedsgerichten für Parteiausschlussverfahren solle ein Höchstmaß an Objektivität sichern; insbesondere sei zu verhindern, dass Parteivorstände sich auf dem Wege des Parteiausschlusses missliebiger innerparteilicher Gegner entledigten. Diese Zuständigkeitsregelung stelle sicher, dass ein Ausschluss wegen dessen schwerwiegender Folgen nur unter Beachtung der in § 14 ParteienG festgelegten Mindestvoraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren erfolgen könne. Dieser Grundsatz dürfe damit auch nicht durch in der Satzung enthaltene Regelungen über eine Widerrufsmöglichkeit in besonderen Fällen oder die Konstruktion einer auflösenden Bedingung umgangen werden. Das gelte auch dann, wenn solche Regelungen an ein früheres Verhalten des Parteimitglieds vor Erwerb der Parteimitgliedschaft anknüpfen, denn auch hiermit werde in eine aktuell bestehende Parteimitgliedschaft eingegriffen."
  9. ZWEI FRAGEN (eine Rechtsfrage und eine Faktenfrage) stehen nunmehr im Raum.
    • Die Faktenfrage ist, ob Kalbitz die Mitgliedschaft in der HDJ nachgewiesen werden kann. Kalbitz hat diese Mitgliedschaft in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem LG bestritten; sollte man ihm insoweit eine falsche Angabe nachweisen können (indem entweder ein Aufnahmeantrag von ihm auftaucht oder jemand aus der einstigen HDJ-Mitgliederverwaltung "plaudert"), hätte er sich eines Prozessbetruges schuldig gemacht (und wohl auch der Abgabe einer falschen EV). Unabhängig davon, was nun die wahre Wahrheit ist, dürfte sich Kalbitz jedenfalls subjektiv ziemlich sicher sein, dass man ihm die Mitgliedschaft nicht nachweisen - und ihn damit keiner Straftat überführen - kann. Er hat auch eine eidesstattliche Versicherung des damaligen HDJ-"Bundesführers" Sebastian Räbiger vorgelegt. Darin wird Kalbitz allerdings NICHT bescheinigt, dass er kein HDJ-Mitglied war. Details erfährt man auf dieser Webseite, die zwar AfD-feindlich, aber anscheinend gut informiert ist: "Räbiger erklärt die Funktionsweise eines Computerprogramms, mit dem damals Mitglieder, aber auch weitere Kontaktdaten der Gruppe verwaltet wurden. Die Ausführungen sollen offenbar Angaben des Verfassungsschutzes entkräften, wonach Kalbitz auf einer HDJ-Mitgliederliste gestanden habe und ihm dort sogar eine Mitgliedsnummer zugeordnet gewesen sei. „Die Tatsache, dass einer Person von dem Programm eine solche Nummer zugewiesen worden ist, bedeutet (…) nicht, dass diese Person Mitglied der HDJ war“, behauptet Räbiger." Das ist wenig glaubhaft, weil der Verein, beispielsweise für Mitgliederversammlungen ja doch irgendwie zwischen Mitgliedern und bloßen Interessenten unterscheiden musste. Wenn die Hauptsache vor die ordentlichen Gerichte kommt, wird den der Räbiger als Zeuge antanzen müssen - unser-AfD-Anwalt wird ihn sicherlich "grillen". Aber eine gewonnene Sache ist das längst nicht.
    • Die Rechtsfrage ist, ob das vereinfachte Verfahren eines "Rauswurfs" durch den BuVo überhaupt zulässig ist. Das LG Berlin hat sich im Eilverfahren ausdrücklich auf DIESEN Aspekt beschränkt (wie man dieser bereits oben zitierten AfD-feindlichen, aber offenbar über das Verfahren informierten Webseite entnehmen kann). Dieser Aspekt war bereits im Vorfeld von Juristen öffentlich erörtert worden. Und auch nach Meinung des LG (vgl. den Beschlusstext oben unter Ziff. 8) kann ein "Rauswurf" ausschließlich im Wege einer Parteiordnungsmaßnahme durch die parteiinternen Schiedsgerichte erfolgen, weil im Parteiengesetz kein anderer Weg vorgesehen sei und weil insoweit ausschließlich das PartG gelte. (Und nicht etwa das BGB, wo z. B. eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich wäre.)   Aus meiner Sicht wäre es verheerend, wenn es dabei bliebe. Die einschlägigen Passagen im § 10 PartG lauten (meine Hervorhebung): (Abs. 4) "Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. .....". Nach Berichten von Parteifreunden (auf Facebook), die an dem LG-Termin als Zuschauer teilgenommen haben, soll sich das Gericht daran gestört haben, dass Kalbitz das volle 2-stufige Schiedsgerichtsverfahren verwehrt bleibe. Das wäre aus meiner Sicht keine wirklich überzeugende Begründung, weil einem "Rausgeworfenen" ja anschließend der volle Rechtsweg vor den Zivilgerichten zusteht. Ernster nehmen muss man da schon einen Einwand, der im Vorfeld geäußert worden war und beispielsweise hier (nach dem Urteil) so formuliert wurde (meine Hervorhebung): "Die materiellen und formellen Vorschriften des § 10 Absatz 4 und 5 PartG, in denen die Frage des Parteiausschlusses abschließend geregelt ist, sollen gerade sicherstellen, dass innerparteiliche Opposition nicht unterdrückt und verdrängt wird. Daher sind diese auch der einzige gesetzeskonforme Weg, eine einmal begründete Mitgliedschaft in einer politischen Partei gegen den Willen des betroffenen Mitglieds zu beenden." Diese Begründung kann mich nicht überzeugen. In Fällen, in denen sich jemand mit falschen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben (also BETRÜGERISCH) in eine Partei eingeschlichen hat, sehe ich keinerlei politisches Schutzbedürfnis. Solche Fälle sind bereits im Vorfeld klar definiert und jeder kann (und muss) sich danach richten. Das hat auch nichts mit einem sozusagen unfairen Kampf gegen innerparteiliche Opposition zu tun, weil das Kriterium ein Sachverhalt (Mitgliedschaft in einer extremistischen Vereinigung) ist, der (ggf. lange) vor dem Parteieintritt lag und damit auch lange vor einer evtl. innerparteilichen Positionierung für oder gegen irgendeine Gruppierung in der Partei. Jedenfalls wäre es aus meiner Sicht ein Konjunkturprogramm für Gauner, wenn man (unabhängig davon, ob das bei Kalbitz zutrifft) solche Leute nicht vereinfacht rauswerfen könnte. Es kann doch nicht sein, dass der Staat auf der einen Seite extremistische Parteien verfolgt und ggf. verbietet, und auf der anderen Seite eine schützende Hand über potentielle Extremisten in der Partei hält?
  10. Eilentscheidung des BSG: Wohl am 25.06.2020 (von diesem Tag datieren jedenfalls die Medienberichte) erging ein Urteil in dem zweiten der drei von Kalbitz eingeleiteten Rechtsstreite. Er hatte nämlich nicht nur vor dem Landgericht auf vorläufige Wiedereinsetzung in seine Mitgliedschaftsrechte geklagt, sondern auch vor dem Bundesschiedsgericht. Im Gegensatz zum LG lehnte das BSG seinen Eilantrag jedoch ab. Über Kalbitz' Reaktion berichtet die ZEIT: "Kalbitz zeigte sich entschlossen, weiter gegen seinen Ausschluss vorzugehen: "Ich werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen", sagte er ZEIT ONLINE. Er monierte, dass er durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen sein soll, obwohl das Parteigericht nur eine Eilentscheidung getroffen habe und nicht das vom Landgericht verlangte Hauptsacheverfahren abgewartet habe. "Das Verfahren verkommt zur Farce." Der letzte Satz ist natürlich dummes Zeug; schließlich war es ja Kalbitz selber, der in der Eilsache gleich ZWEI Gerichte angerufen hat. Und das BSG ist nun einmal nicht verpflichtet, der LG-Entscheidung zu folgen (sonst wäre es ja auch noch "farcenhafter" von Kalbitz gewesen, gleich beide Gerichte anzurufen). Allerdings ist der Bundesvorstand (sicherlich zu Recht) der Meinung, dass dem LG-Eil-Urteil Priorität gegenüber dem BSG-Eil-Urteil zukommt; entsprechend durfte Kalbitz auch an der folgenden BuVo-Sitzung wieder teilnehmen. Gleichwohl ist das BSG-Eil-Urteil nicht sinn- und folgenlos: Das LG-Urteil schützt Kalbitz' Mitgliedschaftsrechte ja nur bis zur Entscheidung des BSG im HAUPTSACHEVERFAHREN. Nachdem das BSG seine Eilentscheidung wohl so begründet hat (ZEIT): "Weil ein Hauptsacheverfahren ohne Erfolgsaussicht sei, bestehe kein Grund, ihm die Mitgliedsrechte per Eilentscheidung zuzubilligen, hieß es gegenüber ZEIT ONLINE aus Parteikreisen zur Begründung" ist damit zu rechnen, dass es auch in der Hauptsache GEGEN ihn entscheidet, also seinen Rauswurf bestätigt. Und dann wären seine Mitgliedsrechte wiederum (zunächst) hinfällig. (Sofern er nicht erneut eine Eilentscheidung der Zivilgerichte herbeiführt; siehe dazu aber auch Ziff. 11. In der Hauptsache wird er dann natürlich auf jeden Fall vor die ordentlichen Gerichte ziehen und der Rechtsstreit weitergehen.)
  11. Berufung der AfD gegen das LG(-Eil-)Urteil. Dazu berichtete der SPIEGEL am 19.06.20: "Das Urteil ..... ist nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Joachim Steinhöfel, Anwalt des AfD-Bundesvorstands, bestätigte auf Anfrage des SPIEGEL, dies tun zu wollen." Das müssen wir (die AfD) auch tun: Um die Rechtsmeinung des LG, die eine Unwirksamkeit unserer Satzungsbestimmungen über die Anullierung von Mitgliedschaften zur Folge hätte, nach Möglichkeit zu kippen. Auch das wäre nicht das Ende der Fahnenstange in dem Fall insgesamt; aber möglicher Weise wenigstens das Ende der EIL-Verfahren. Jedenfalls dann, wenn Kalbitz unterliegen würde.

Einige Rechts- bzw. Faktenfragen am Rande:
 

  • Kalbitz ist (lt. diesem - allerdings kostenpflichtigen - SPIEGEL-Bericht vom 22.05.2020) der AfD am 08.03.2013, also vor unserem Berliner "Gründungs"parteitag (14.04.2013) beigetreten. Die Schlaumeier unter seinen Anhängern wollten daraus ableiten, dass die Partei noch gar keine Satzung gehabt haben könne. Das ist falsch. Rechtlich wurde unsere AfD bereits am 06.20.2013 (in Oberursel) gegründet. Schon die Gründer hatten ihr eine "Ur-Satzung" gegeben, nach der ein "Rauswurf" möglich war. Was ich hier "Rauswurf" nenne ist rechtlich eine Anullierung der Mitgliedschaft durch BuVo-Beschluss. Und damit ein vereinfachtes Verfahren gegenüber einem Parteiausschlussverfahren (PAV), welches der BuVo lediglich beim BSG beantragen, aber nicht selber beschließen kann. Dazu aus dem SPIEGEL-Artikel: "..... eine Regel, die in der ersten Satzung im Februar 2013 stand. Hat ein Bewerber seine Vergangenheit in einer Organisation verschwiegen, die von den Behörden als extremistisch angesehen wurde, kann die Mitgliedschaft in der AfD aufgehoben werden. Weil die Republikaner zeitweise als extremistisch eingestuft waren, fallen sie unter diese Sonderregelung. Neben den Republikanern geht es auch noch um eine andere Mitgliedschaft des Brandenburger Landeschefs: die bei der HDJ." Da die Republikaner sich letztlich vom Extremismusvorwurf freigeklagt haben, bezweifele ich stark, dass DIESE Mitgliedschaft ausreichen würde, Kalbitz aus der AfD rauszuwerfen. Davon abgesehen könnten INSOWEIT (anders bei der HDJ!) auch Fristen versäumt sein, weil seine Rep-Mitgliedschaft schon länger bekannt ist.
  • Dass der Aufnahmeantrag von Kalbitz in die AfD verschwunden ist, ist rechtlich bedeutungslos. Die HDJ-Mitgliedschaft wäre in einem Begleitschreiben anzugeben gewesen; der Antrag selber (auch ich habe meinen damals ausgefüllt; Eintrittsdatum bei mir war der 19.03.2013) sieht dafür überhaupt kein Feld vor. Aber ohnehin wird Kalbitz nicht einerseits die HDJ-Mitglied bestreiten und andererseits behaupten, eben diese angeblich nichtexistente Mitgliedschaft angegeben zu haben.


Meine persönliche Positionierung zu diesem Fall: 
 

In seiner Pressekonferenz vom 12.03.2020 (Video) hatte Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, sowohl Andreas Kalbitz als auch (ganz besonders) Björn Höcke öffentlich als "Rechtsextremisten" bezeichnet. Rechtsextremisten sind in der VS-Terminologie Verfassungsfeinde; Verfassungsfeinde habe in "meiner" Partei nichts verloren.
Nun wissen wir natürlich alle, dass der VS hochgradig politisiert und AfD-feindlich ist.


Auf der anderen Seite ist unser Land bislang aber immer noch ein Rechtsstaat: Beispielsweise hatte unsere Partei ja insoweit gegen den VS gewonnen, dass dieser uns nicht mehr öffentlich als "Prüffall" bezeichnen darf.
Von daher hätte ich von führenden Parteimitgliedern, die sich gerne als "aufrechte Patrioten" hinstellen und auf dem Marktplatz das Maul aufreißen, wie sie unser Land retten wollen, doch wenigstens so viel Kampfgeist erwartet, dass diese eine Unterlassungsklage gegen den VS erheben und dadurch versuchen würden, sowohl ihre eigene Ehre als auch die Ehre der Partei zu retten.

Bereits Ende März 2020 hatte ich den Bundesvorstand aufgefordert, Kalbitz und Höcke vor die Wahl zu stellen: VS verklagen - oder Partei verlassen. (Wenn das formal nicht geht, oder als Erpressung bzw. Nötigung ausgelegt würde, hätte der VS gleich ein PAV gegen die beiden einleiten müssen - und dem BSG anheimstellen, dieses PAV bis zum Abschluss der evtl. Rechtsstreite ruhend zu stellen.)


Das wäre m. E. eine saubere Lösung gewesen und nach meinem Dafürhalten auch der Masse der Parteimitglieder eher vermittelbar als der jetzt gegen Kalbitz eingeschlagene Weg. Allerdings hätte es dazu einer qualifizierten Mehrheit im BuVo bedurft, die sich vielleicht nicht gefunden hätte. Gleichwohl hätten aber Meuthen und die anderen (auch wir Parteimitglieder selber!), die unsere Partei nicht im rechten Straßengraben enden sehen möchten, öffentlich einen derartigen Druck ausüben können, dass Kalbitz und Höcke faktisch gezwungen gewesen wären, den VS zu verklagen.


Hätten sie die Verfahren am Ende gewonnen, wären sie nicht nur persönlich "gereinigt", sondern zugleich wäre dem VS eine tragende Grundlage für die Einstufung des (Ex-)Flügels und der Landesverbände Brandenburg und Thüringen als Verdachtsfälle weggebrochen.
Hätten sie (oder einer von beiden) die Klage verloren, hätte der Betreffende natürlich die Partei verlassen oder ausgeschlossen werden müssen.
DAS wäre in meinen Augen eine saubere Lösung gewesen. Aber diesen Mut hatten sie (der BuVo einerseits und Kalbitz/Höcke andererseits) nicht. (Bei Kalbitz und Höcke hätte der am Ende ja auch das Mandat und die Diäten kosten können .....).
Und wie nennt Björn Höcke völlig zutreffend politische Feiglinge? Richtig: BETTNÄSSER! (Sind natürlich immer nur die anderen.)


Auf der anderen Seite ist es auch bei Meuthen durchaus fraglich, ob er den Kalbitz-Ausschluss tatsächlich wegen dessen unterlassener Angabe seiner mutmaßlichen HDJ-Mitgliedschaft betrieben hat, oder nicht vielmehr um seiner persönlichen Karriereambitionen willen - und um unsere Partei auf seinen tendenziell eher marktradikalen Kurs in der Sozialpolitik umzusteuern.  (Vgl. dazu ausführlich meinen Blott "Wohin treibst du, Schifflein meiner AfD???" vom 23.06.2020.
 

Jedenfalls: Es ist alles ziemlich kompliziert .....
 
Dieser Text darf beliebig weiterverbreitet werden.


ceterum censeo 
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen! 
Textstand vom 04.07.2020

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