Donnerstag, 30. Juli 2020

Offener Brief an den AfD-Bundesvorstand: Parteiausschluss von Kalbitz zurücknehmen; Rechtsstreite durch VERGLEICH beenden


Wie irgendjemand mit irgendeinem Sachverhalt umgehen will, hängt von zwei Dimensionen ab:
  • Den Informationen, die er darüber hat und
  • Die Meinung, die er für sich aus seinem Kenntnisstand herleitet.
Es ist daher nur fair und billig, wenn ich nachfolgend in Sachen "Rauswurf von Andreas Kalbitz aus der AfD" meinen eigenen Standpunkt erläutere.


I. Die satzungsmäßige Dimension des Kalbitz-"Rauswurfs*"

Abs. 2 Ziff. 6 der AfD-Bundessatzung lautet:

"Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation [extremistische Organisation - br.], gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."
 

Die erste Rechtsfrage für mich wäre hier, ob ein Rauswurf in diesen Fällen zwingend ist oder nicht. Der Text klingt danach ("gilt ..... als auflösend bedingt"). Auf der anderen Seite ist jedoch eine derartige frühere Mitgliedschaft kein ABSOLUTES Hindernis für eine Aufnahme in die AfD. Insoweit billigt die Ziff. 5 a. a. O. den (Landes-)vorständen (mit der Hürde einer 2/3-Mehrheit) Entscheidungsfreiheit zu:
"Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet."
Von daher denke ich, dass auch ein Rauswurf bei verschwiegener "Extremisten-Mitgliedschaft" nicht zwingend ist, sondern die Satzung dem Vorstand insoweit einen Ermessensspielraum lässt. (Den er natürlich faktisch ohnehin hat, nach dem Motto "Wo kein Kläger ist, ist kein Richter".)

Allerdings kann m. E. kein Zweifel daran bestehen, dass die Satzungsbestimmung als Regelfall eine Feststellung des Verschweigens der früheren Extremisten-Mitgliedschaft durch Beschluss des zuständigen Landes- oder Bundesvorstands vorsieht. Ein eventuelles Absehen von einer solchen Feststellung müssten dann schon gut begründet sein.

Die o. a. Satzungbestimmungen sind freilich nicht unmittelbar anwendbar.
Anders, als viele Mitglieder glauben, wurde "unsere" AfD NICHT auf dem großen "Gründungsparteitag" vom 14.04.2013 in Berlin gegründet. (Dessen Teilnehmer, darunter auch der Verfasser, sind also NICHT "Gründer" der Partei, sondern allenfalls "Mitglieder der ersten Stunde".) Tatsächliche Parteigründer waren lediglich 18 Personen (Wikipedia; es ist eine Schande, dass "meine" AfD auf ihrer Webseite keine Darstellung ihrer Parteigeschichte bringt!), die zu eben diesem Zweck am 06.02.2013 in Oberursel zusammengekommen waren und dabei u. a. auch eine Ur-Satzung" beschlossen haben. Da Kalbitz bereits vor dem "Gründungsparteitag" beigetreten ist, ist diese auf seinen Fall anzuwenden.
Sie enthält aber wohl vergleichbare Regelungen, so dass nach meiner laienhaften Einschätzung bei einer isoliert satzungsrechtlichen Betrachtung einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten müsste.
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* Die Kurzbezeichnung "Rauswurf" soll das, was man technisch vielleicht als "Anullierung der Mitgliedschaft" bezeichnen müsste, von einem Parteiausschlussverfahren im engeren Sinne abgrenzen.
Den "Rauswurf" kann (wie hier geschehen) der Bundes- bzw. Landesvorstand in eigener Zuständig beschließen; einen Parteiausschluss i. e. S. müsste dagegen "der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht ..... beantragen" (§ 7 Abs. 4 Bundessatzung). 
Einen "echten" Parteiausschluss kann also ausschließlich das parteiinterne Schiedsgericht verfügen.


II. Die faktenmäßige Dimension des Kalbitz-"Rauswurfs"


Im Falle Kalbitz stellt der BuVo-Beschluss auf das Verschweigen von ZWEI Mitgliedschaften in ZWEI Organisationen ab:
  • Der Jugendorganisation "Heimattreue Deutsche Jugend" (HDJ). Diese Organisation wurde 2009 vom Bundesinnenministerium verboten. Als Begründung für das Verbot wurde die im Verein betriebene „Heranbildung einer neonazistischen ‚Elite‘ “ und die „ideologische (…) Einflussnahme auf Kinder und Jugendliche durch Verbreitung völkischer, rassistischer, nationalistischer und nationalsozialistischer Ansichten im Rahmen vorgeblich unpolitischer Freizeitangebote“ genannt; 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verbot bestätigt. (Wikipedia).
  • Der Partei "Die Republikaner". Diese wurde zeitweise von den Verfassungsschutzämtern ebenfalls als rechtsextremistisch eingestuft, hat sich aber dagegen mit einer Reihe von Klagen teilweise erfolgreich gewehrt. (Wikipedia). Jedenfalls wird die Partei seit 2008 von den Verfassungsschutzämtern nicht mehr nachrichtendienstlich observiert  und vermutlich auch nicht mehr in den Berichten erwähnt.
Kalbitz' Aufnahmeantrag in die AfD liegt nicht mehr vor. Seine (unstreitige) einstige Mitgliedschaft bei den Republikanern wäre im Aufnahmeantrag selber anzugeben gewesen ("Bitte nennen Sie alle früheren Parteizugehörigkeiten"). Die streitige HDJ-Mitgliedschaft dagegen nicht. Der insoweit einschlägige Antragstext (Kalbitz dürfte damals einen identischen Vordruck erhalten und ausgefüllt haben wie ich selber) lautet:
"Ich versichere ferner, keiner rechtsextremen ... Organisation anzugehören ..... . Hinweis: Sollten Sie zu einem früheren Zeitpunkt einer Organisation angehört haben, die durch deutsche Sicherheitsorganie als extremistisch eingestuft wurde, sind Sie verpflichtet, uns dies gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag schriftlich [also in einem Begleitschreiben - br.] anzuzeigen."


Es ist aber offenbar unstreitig, dass Kalbitz seinerzeit weder seine frühere Mitgliedschaft bei den Republikanern (im Aufnahmeantrag), noch die in der HDJ (in einem Begleitschreiben) angegeben hatte.

Seine einstige Rep-Mitgliedschaft soll schon seit Jahren bekannt sein. Dagegen wurde Kalbitz' angebliche einstige Mitgliedschaft in der HDJ erst durch einen kostenpflichtigen Artikel des SPIEGEL (wohl dieser vom 13.03.2020) bekannt. Der TAGESSPIEGEL schrieb darüber am 14.03.2020:
"Wie der 'Spiegel' unter Berufung auf das 258-Seiten-Gutachten des Bundesverfassungsschutzes berichtet, sei Kalbitz 'über Jahrzehnte' im „organisierten Rechtsextremismus' verwurzelt gewesen. Und „nachweislich“ habe Kalbitz 'über mindestens 14 Jahre' mit der HDJ Kontakt gehabt und sei auch Mitglied gewesen. Dem Bericht zufolge liegt dem Bundesamt eine Mitgliederliste der HDJ aus dem Jahr 2007 vor. Und darin sei unter der Mitgliedsnummer 01330 die „Familie Andreas Kalbitz“ genannt. Kalbitz sagte dem Spiegel: 'Über die beschriebene Mitgliederliste ist mir nichts bekannt.' Auch nicht, nach welchen Kriterien die HDJ Mitglieder- oder Interessenlisten geführt habe."



III. Tragen die Fakten rein satzungsrechtlich den "Rauswurf"?

Eine frühere HDJ-Mitgliedschaft von Kalbitz wäre nach dem Satzungsrecht der AfD ein glasklarer Grund zur Anullierung seiner AfD-Mitgliedschaft. 

Was seine einstige Republikaner-Mitgliedschaft angeht kann man wohl Zweifel hegen. 
Jedenfalls von meiner Warte einer unvollständigen Faktenkenntis und juristischen Laienschaft heraus könnte ich mir vorstellen, dass dieser Vorwurf letztlich einen "Rauswurf" nach der o. a. Satzungsbestimmung nicht trägt.
Zum einen wurde über seine Rep-Mitgliedschaft wohl bereits vor Jahren öffentlich berichtet; von daher könnte rein formal eine Verfristung oder Verwirkung dem Rauswurfs entgegenstehen.
Zum anderen ist, wie oben gezeigt, die Berechtigung des Extremismusvorwurfs gegen die Reps weitaus weniger klar als bei der HDJ. Angeblich sollen auch eine Reihe ehemaliger Rep-Mitglieder in die AfD aufgenommen worden sein. Von daher könnten die Gerichte anzweifeln, ob die Satzungsregelung tatsächlich auch eine solche Fallgestaltung meint, bzw. ob die AfD nach Treu und Glauben berechtigt ist, diese (verschwiegene) Mitgliedschaft zur Grundlage für einen Rauswurf zu machen.

Bei der HDJ-Mitgliedschaft ist bereits die Faktengrundlage streitig. Im Rahmen seiner Rechtsstreitigkeiten mit der AfD gegen den Rauswurf hatte Kalbitz eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, KEIN Mitglied der HDJ gewesen zu sein. Außerdem hatte er dem Gericht eine Erklärung des seinerzeitigen HDJ-Vorsitzenden Sebastian Räbiger vorgelegt, wonach ein Eintrag auf der dem VS vorliegenden Liste nicht zwangsläufig eine Mitgliedschaft indiziere. Allerdings hatte Räbiger NICHT bestätigt, dass Kalbitz KEIN HDJ-Mitglied war.
Auf die genauen Einzelheiten kommt es hier nicht an; nachdem Kalbitz zwischenzeitlich vom Bundesschiedsgericht aus der AfD ausgeschlossen wurde, wird er dagegen die ordentlichen Gerichte anrufen. Die AfD wird dann zweifellos beantragen, Räbiger als Zeugen zu laden. Wenn es dem Parteianwalt gelingt, den Räbiger derart zu "grillen", dass das Gericht den Eindruck hat, dieser wisse um die tatsächliche Mitgliedschaft von Kalbitz, versuche aber, diese zu verschweigen, hat die AfD vielleicht eine Chance.
Wenn nicht, werden die Gerichte den Eintrag auf der VS-Liste (vorausgesetzt, die AfD kann überhaupt erwirken, dass diese dem Gericht vorgelegt wird) gegen Kalbitz' eidesstattliche Versicherung abwägen. Es würde mich nicht überraschen, wenn die dann gewissermaßen nach dem (hier zwar nicht direkt anwendbaren, da es ja nicht um ein Strafverfahren geht) Grundsatz "in dubio pro reo" zu dem Schluss kommen, dass die Partei den Nachweis seiner früheren Mitgliedschaft in der HDJ NICHT erbracht hat.

In einer Facebook-Gruppe hatte kürzlich jemand einen Interview-Auszug von Alexander Gauland eingestellt. Danach soll dieser gesagt haben, nach seinen Informationen habe auch das Bundesschiedsgericht bei seiner Bestätigung des Kalbitz-Rauswurfs ausschließlich auf die Mitgliedschaft bei den Reps abgestellt. Demnach hätte also bereits das BSG die HDJ-Mitgliedschaft für unbewiesen gehalten.

Was immer insoweit zutreffen mag oder nicht: Der Rauswurf steht allein schon auf der faktischen Ebene (darüber hinaus vgl. nächstes Kapitel) auf recht wackeligen Füßen.

Und das sage ich nicht als Kalbitz-Fan, der ich definitiv nicht bin. Ganz im Gegenteil gehört für mich der Rechtsextremist Andreas Kalbitz (und ebenso der Rechtsextremist Björn Höcke) aus der AfD entfernt (vgl. unten bzw. meinen Blott "Offener Brief an AfD-BuVo: Höcke und Kalbitz ausschließen oder …" vom 31.03.20). Aber anders als die gläubige Gefolgschaftsschar der beiden führenden Rechtsextremisten in der AfD (und als deren Gegner, die leider ebenfalls dazu neigen, "sich in die Tasche zu lügen") kann ich durchaus unterscheiden zwischen dem, was ich mir wünsche und dem, was ich für realistisch möglich halte.
(Und en passant vermerkt: Was immer ich hier schreibe, wird ganz gewiss keinerlei Einfluss auf den Rechtsstreit haben, falls es nicht zum Vergleich kommt. Das wird kein Richter lesen und wenn doch, wird er sich schwerlich davon beeinflussen lassen.) 

IV. Gibt es noch anderweitige rechtliche Risiken für den "Rauswurf"?

Und es kommt potentiell sogar noch schlimmer: Viele Parteienrechtler halten die Satzungsbestimmung über den "Rauswurf" für unwirksam. Nach dieser Rechtsmeinung ist eine Aberkennung der Mitgliedschaft überhaupt nur über den Weg eines "echten" Parteiausschlussverfahrens (PAV) möglich (vgl. die Erläuterung am Schluss von Kapitel I.
Eben diese Rechtsauffassung war sogar die Grundlage für das erste Urteil eines ordentlichen Gerichts, das hier bereits ergangen ist.

Kalbitz hatte bei dem Landgericht Berlin einen Eilantrag gestellt, um trotz des Rauswurfs seine Mitgliedschaftsrechte zu behalten. Damit hatte er Erfolg. Sein Urteil vom 19.06.2020 begründete das LG Berlin wie folgt:
"Die AfD ..... habe einen Weg des Parteiausschlusses gewählt, der – ob als „Aufhebung“ im Sinne des § 2 Abs. 4 der Bundessatzung der AfD von 2013, ob als „Feststellung des Verschweigens“ im Sinne der durch § 2 Abs. 6 der aktuell gültigen Bundessatzung konstruierten auflösenden Bedingung oder als „Widerruf“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 6 der aktuell gültigen Bundessatzung gemeint, – weder in seiner Form noch nach dem Verfahren von den Vorschriften des Parteiengesetzes gedeckt sei.
Zur Begründung haben die Richter der Zivilkammer 63 dazu ausgeführt, dass das Parteiengesetz mit der Regelung in § 10 ParteienG im Grundsatz davon ausgehe, dass in eine bestehende Parteimitgliedschaft nur durch ein Parteischiedsgericht und nicht durch ein Exekutivorgan der Partei eingegriffen werden könne. Diese Regelung sei abschließend, denn die Zuständigkeit von Schiedsgerichten für Parteiausschlussverfahren solle ein Höchstmaß an Objektivität sichern; insbesondere sei zu verhindern, dass Parteivorstände sich auf dem Wege des Parteiausschlusses missliebiger innerparteilicher Gegner entledigten. Diese Zuständigkeitsregelung stelle sicher, dass ein Ausschluss wegen dessen schwerwiegender Folgen nur unter Beachtung der in § 14 ParteienG festgelegten Mindestvoraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren erfolgen könne. Dieser Grundsatz dürfe damit auch nicht durch in der Satzung enthaltene Regelungen über eine Widerrufsmöglichkeit in besonderen Fällen oder die Konstruktion einer auflösenden Bedingung umgangen werden. Das gelte auch dann, wenn solche Regelungen an ein früheres Verhalten des Parteimitglieds vor Erwerb der Parteimitgliedschaft anknüpfen, denn auch hiermit werde in eine aktuell bestehende Parteimitgliedschaft eingegriffen.

(Aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 26.06.20.)

Ich persönlich glaube zwar nicht, dass das letztinstanzliche Gericht dieser Rechtsauffassung folgen würde. Denn das würde m. E. auch den (nach einer anderen Satzungsregelung möglichen) "Rauswurf" wegen nicht erfolgter Beitragszahlung gefährden.
Und so viel Restverstand, sich die daraus ergebenden katastrophalen Folgen (nicht nur für die AfD, sondern für ALLE PARTEIEN!) auszumalen, traue ich den Juristen denn doch noch zu.

Aber ein - weiteres - Risiko bleibt diese Sichtweise (die prima facie durchaus nachvollziehbar und keineswegs aus der Luft gegriffen ist!) eben doch.


V. Meine Vergleichsidee oder: Ist Kalbitz ein Rechtsextremist?

Unter diesem Umständen wäre die AfD aus meiner Sicht gut beraten, den Rechtsstreit mit Kalbitz rasch zu beenden.
Eine denkbare zynische Einstellung vom Typ "Lassen wir's drauf ankommen, bis das Ding endgültig entschieden ist, ist der Kalbitz in der Partei längst vergessen" würde ich für brandgefährlich halten: Weder kann man sich auf die Vergesslichkeit seiner Anhänger verlassen, noch darauf, dass die Gerichte ihn nicht in einer weiteren Eilentscheidung vorläufig wieder in seine Mitgliedschaftsrechte einsetzen.

Am Ende des 3. Kapitels hatte ich gefordert, den "Rechtsextremist[en] Andreas Kalbitz" aus der Partei zu entfernen.
Die öffentliche  Einstufung von Andreas Kalbitz und (mehr noch) von Björn Höcke als "Rechtsextremisten" hat Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in seiner Pressekonferenz vom 12.03.2020 vorgenommen (Youtube-Video in Langfassung).
Ich bin weit davon entfernt, Haldenwang insoweit für eine verlässliche Autorität zu halten. Schon eine äußerst flüchtige Durchsicht des VS-Gutachtens vom Januar 2019 über die AfD hat mir gezeigt, dass hier eher linksextremistische Antifanten und buntfanatische AfD-Hasser die Feder geführt haben, als eine streng rechtlich denkende und handelnde deutsche Behörde alter Art. (Disclaimer: Der Verfasser war, als Verwaltungsangestellter, in seiner aktiven Zeit selber in einer einer Art von staatlicher Behörde tätig.)
Aber auf die sozusagen "objektive" Dimension ("Rechtsexstremist oder nicht") kommt es hier gar nicht an:Die zuständige Behörde hat zwei hochrangige (Ex-)AfD-Mitglieder öffentlich als Rechtsextremisten bezeichnet. Und daraus hat sie die angebliche Notwendigkeit und die Berechtigung einer Beobachtung von Teilen der AfD (des ehemaligen "FLÜGEL") hergeleitet.

Auch wenn sich die Mistkäfer des konsensfaschistischen Mainstreams in Deutschland redliche Mühe geben, daran zu knabbern (indem sie z. B. die sozialen Medien zur Zensur zwingen und verdecktem bis offenen Terror gegen die AfD befürworten, befördern und ausüben): Noch ist unser Land ein Rechtsstaat. Und das bedeutet, dass man nicht nur gegen eine derartige Diffamierung klagen kann, sondern in aller Regel auch rechtlich-redlich denkende Richter bekommen wird, die ungeachtet eventueller persönlicher politischen Präferenzen eine professionelle Entscheidung treffen werden.
Schließlich hat ja auch unsere AfD in zahlreichen Fällen gegen Behörden oder Politiker geklagt und Recht bekommen.

Der außergerichtliche Vergleich würde aus meiner Sicht aus Verpflichtungen beider Seiten bestehen:
  • Die AfD widerruft den "Rauswurf" und setzt Kalbitz wieder vollumfänglich in seine Mitgliedschaftsrechte ein.
  • Kalbitz verpflichtet sich, den Verfassungsschutz auf die Feststellung zu verklagen, dass er KEIN Rechtsextremist ist (Feststellungsklage). Oder (diese Feinheiten müssen die Juristen ausknobeln) auf Unterlassung seiner Einstufung als Rechtsextremist (Unterlassungsklage). [Freilich wäre mit einem bloßen Verzicht des VS auf seine ÖFFENTLICHE Einstufung als Rechtsextremist nichts gewonnen: Denn dann dürfte der VS ihn intern ja immer noch als solchen bewerten - und diese Bewertung auch weiterhin als Grunlage für die Observation von Teilen der AfD (und später vielleicht sogar der gesamten Partei) benutzen.]
  • Nachtrag 31.01.20: Sollte Kalbitz den Rechtsstreit gegen den VS verlieren, sollte ihm also auch die Justiz "Rechtsextremismus" attestieren, müsste er die Partei natürlich verlassen. [Dasselbe würde, mutatis mutandis, für Höcke gelten: s. u.]

VI. Und wenn Kalbitz das Vergleichsangebot ablehnt?

Auf den ersten Blick könnte Kalbitz versucht sein, ein solches Angebot abzulehnen. Seine Chancen, den Rauswurf gerichtlich zu kippen, stehen gar nicht schlecht; warum sollte er aus einer Position scheinbarer Stärke heraus der Partei Zugeständnisse machen?

Zunächst einmal ist es eine gigantische Sauerei und ungeheuerliche Pflichtvergessenheit des AfD-Bundesvorstands, dass der offenbar keinerlei Veranlassung sieht, gegen Personen, die vom VS offiziell und öffentlich als Rechtsextremisten gebrandmarkt werden, ein PAV einzuleiten. 
RECHTSEXTREMISTEN HABEN IN DER AFD NICHTS VERLOREN.
Und wer (zumindest als hochrangiger Funktionsträger in der Partei) von der zuständigen Behörde, also dem Verfassungsschutz, als Rechtsextremist eingestuft wird, der hat sich dagegen gefälligst selber GERICHTLICH ZU WEHREN.

Ich persönlich könnte nicht sagen, ob Kalbitz ein Rechtsextremist ist oder nicht. Sicher ist jedenfalls, dass eine evtl. HDJ-Mitgliedschaft von Kalbitz im Jahr 2007 vor Gericht kein ausreichender Grund sein wird, um ihn heute noch als Rechtsextremisten zu bezeichnen.
Das weiß auch der VS; der hat also zweifellos einiges mehr gegen Kalbitz in der Hinterhand. Sei es, dass Parteimitglieder den Behörden Äußerungen zugetragen haben; sei es, dass Kalbitz Telefongespräche mit rechtsextremen Kontaktpersonen geführt hat, die vom VS abgehört wurden: da muss schon was Substantielles vorliegen.

Das entscheidende Indiz dafür liefert Kalbitz selber durch sein Verhalten: Indem er es - offenbar aus Angst - unterlässt, den VS in dieser Hinsicht zu verklagen (dass er eine Klage auf Herausgabe der HDJ-Mitgliedsliste gestellt hat, ist insoweit unerheblich!) zwingt er jeden unvoreingenommenen Beobachter zu der logischen Folgerung, dass er tatsächlich Dreck am Stecken hat. Was natürlich aus seiner Sicht wiederum GEGEN die Annahme des Vergleichsangebots sprechen würde.

Aber auch wenn sich momentan im Bundesvorstand offenbar nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit findet, um ein Parteiausschlussverfahren gegen Kalbitz einzuleiten, hat die Kalbitz-kritische (absolute) Mehrheit durchaus eine Handhabe, ihn massiv unter Druck zu setzen.
Sie müsste nur den Mut haben,
  • die Maßnahmen gegen ihn offiziell als solche im Kampf gegen den rechten Narrensaum in der Partei deklarieren
  • und sein (bisheriges) Versäumnis, den VS auf Unterlassung zu verklagen, gegenüber einer breiten Öffentlichkeit als Ausdruck einer totalen Charakterlosigkeit brandmarken.
Denn es ist ja, ganz neutral betrachtet, ein absolutes Unding, dass die beiden Anführer (Kalbitz und Höcke) der parteiinternen Strömung "Der Flügel" sich öffentlich als Verfassungsfeinde bezeichnen lassen (das sind "Rechtsextremisten" in der VS-Definition!) und damit ihre Organisation bzw. deren frühere Mitglieder (offiziell ist sie ja mittlerweile aufgelöst) einer Beobachtung durch den VS mit potentiell auch geheimdienstlichen Mitteln aussetzen, ohne die dagegen zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Anführer mit Anstand KÄMPFEN unter allerhöchstem persönlichen Einsatz für ihre Organisation; und Menschen mit EHRE lassen sich ohnehin nicht als Verfassungsfeinde hinstellen.
Aber hier verpissen sich die beiden MEGA-VERSAGER, die auf den Marktplätzen vor ihren Anhängern das große Wort schwingen, FEIGE in die Büsche. Das Nicht-Klagen lässt sich nicht anders interpretieren denn als STINKENDE ANGST vor der Gefahr, auch gerichtlich die Eigenschaft als "Rechtsextremist" attestiert zu bekommen. Und amEnde doch die AfD-Parteimitgliedschaft zu verlieren, sowie die damit faktisch verbundenen prallen Diäten, welche ihnen ihre Stellung als Landtagsabgeordnete und Fraktionsvorsitzende(r) (Zulagen!) einträgt.

Eines ist es, andere Parteifreunde vollmundig zu verlästern (meine Hervorhebungen):
"Manche von ihnen, manche von diesen Luckisten [also Anhänger des Ex-AfD-Parteivorsitzenden Prof. Bernd Lucke], sind geblieben. Das sind die, die keine innere Haltung besitzen, die Establishment sind und Establishment bleiben wollen oder so schnell wie möglich zum Establishment gehören wollen. Und, liebe Freunde, nicht wenige von diesen Typen drängen jetzt gerade in diesen Wochen und Monaten als Bundestagskandidaten auf die Listen oder als Direktkandidaten in den Wahlkreisen entsprechend nach vorne. Und nicht wenige werden – das muss man leider annehmen – ganz schnell vom parlamentarischen Glanz und Glamour der Hauptstadt fasziniert werden. Und nicht wenige werden sich ganz schnell sehr wohl fühlen bei den Frei-Fressen- und Frei-Saufen-Veranstaltungen der Lobbyisten."
Ein Anderes ist es, sich selber dem Risiko auszusetzen, auf die Annehmlichkeiten von sozusagen "Frei-Fressen- und Frei-Saufen" verzichten zu müssen.
Da ducken sich diese beiden ELENDEN WASCHLAPPEN, PSEUDOPATRIOTISCHEN MEMMEN und GROSSPURIGEN VERHETZER VON PARTEIKOLLEGEN ('politische Bettnässer') doch lieber weg und missbrauchen die Partei als Kugelfang, bevor sie sich persönlich in die Bresche werfen: Im Kampf kann man verlieren; wer nicht kämpft (aber seinen einfältigen Anhängern einen Kampf erfolgreich vortäuscht), riskiert auch nicht den Verlust seiner fetten Diäten!

Wenn sich alle anständigen und vernünftigen AfDler trauen würden, eine derartige Tatenlosigkeit der beiden MAULPATRIOTEN unablässig öffentlich anzuprangern, dann hätten diese den VS längst verklagt. Oder (das freilich ist aus den genannten Gründen sehr unwahrscheinlich) die AfD freiwillig verlassen. Jedenfalls ist es ein Skandal erster Güte, dass sowohl der Bundesvorstand (insgesamt!) als auch die Parteimitgliedern diesen beiden Parteischädigern ihre erbärmliche Desertation einfach so durchgehen. Anstatt die beiden MAULHELDEN an ihrem eigenen Anspruch zu messen und von ihnen das einzufordern, was doch eigentlich selbstverständlich sein sollte: Dass sie selber denjenigen Maßstäben gerecht werden, welche an andere anzulegen sie sich gratismutig erdreisten.

Unabhängig davon muss die AfD, die ja wohl gegen die Beobachtung des (Ex-)Flügels durch den VS kagt, in diesem Rechtsstreit die Beiladung von Höcke und Kalbitz beantragen. (Auch) dort müsste nach menschlichem Ermessen die Frage des Rechtsextremismus' von Höcke und Kalbitz ausschlaggebend sein und somit gerichtlich geklärt werden. (Vgl. dazu auch meinen Blott "Rechtsextremisten Höcke und Kalbitz: Wie die AfD die beiden 'Bettnässer' in die Bredouille bringen kann" vom 06.07.2020.)


VII. Kann der Rechtsextremist Höcke unbehelligt bleiben? 

Wie ich bereits sagte, gilt für Björn Höcke genau dasselbe. Hier geht es natürlich nicht um einen Vergleich. Aber auch diesem elenden Wicht muss die Partei Beine machen, damit der sich als MANN bewährt. (Oder als Maus die Partei verlässt.) Und wie gesagt, braucht es dazu keineswegs eine qualifizierte Mehrheit im Bundesvorstand, die ein Parteiausschlussverfahren einleitet. Zum Jagen tragen kann man die beiden Angsthasen ganz einfach dadurch, dass man ihr SCHÄNDLICHES VERSAGEN beständig öffentlich anprangert. So lange, bis die entweder doch noch klagen - oder kein Hund auch nur noch ein Stückchen Brot von denen nimmt.


VIII. Alex, Alex, hat dein politischer Instinkt dich verlassen?

Tief enttäuscht hat mich in Sachen "Rechtsextremisten Höcke und Kalbitz" unser Ehrenvorsitzender Alexander Gauland.
Noch immer bewahre ich mir zwar insoweit mein Grundvertrauen in ihn, als ich ihn für einen kühl kalkulierenden Kopf halte. Das heißt: Wenn er vorliegend (weiterhin) versucht, seine schützende Hand über Kalbitz und Höcke zu halten, dann billige ihm durchaus zu, dass er das nicht tut, weil er an diesen beiden JAMMERGESTALTEN einen Narren gefressen hat. Sondern weil er in rationaler [wenngleich m. E. falscher] Kalkulation davon ausgeht, dass die Partei MIT diesen beiden besser aufgestellt ist, als ohne die.
Ich halte ihn jedenfalls auch nicht für einen "Agenten der CDU", und schon gar nicht selber für einen Zugehörigen zum rechten Narrensaum in unserer AfD. So zerbreche ich mir vergeblich den Kopf, weshalb er diese "politischen Bettnässser"  noch immer unterstützt.

Gewiss: Für gewisse Kreise der Wähler sind die beiden Rechtsextremisten durchaus attraktiv. Aber, mal salopp gesagt: Auf jeden, der uns wegen dieser beiden Irrlichter seine Stimme gibt, kommen zehn andere, die uns ihre Stimme geben würden, das aber genau deshalb NICHT tun, WEIL wie diese Rechtsextremisten in unseren Reihen dulden. Die auch noch zu feige sind, sich gerichtlich vom Vorwurf des Rechtsextremismus freizuwaschen: Also müssen sie wohl tatsächlich VERFASSUNGSFEINDE sein.

Alex, Alex, lama asabtani? Uns, die Vernünftigen in der AfD? Du weißt mehr als ich über die Interna der Partei. Es wird ja behauptet, dass es Meuthen in Wahrheit gar nicht um einen Kampf gegen die Ultrarechten gehe, sondern gegen die Sozialpatrioten. Für möglich halte ich das durchaus und mir ist schmerzlich bewusst, dass unsere AfD keineswegs nur einen ultrarechten Narrensaum hat - sondern auch einen marktradikalen. Der auf seine Weise ebenfalls gefährlich und destruktiv ist und unsere Chancen bei den breiten Wählermassen beeinträchtigt. 
Aber ein klärendes Wort von dir würde mir dringend wünschen.
Und vielleicht sogar ein wenig kritische Selbstreflexion unseres alten Leitfuchs' Alex?

Dieser Text darf beliebig verbreitet werden.

 
ceterum censeo 
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen! 
Textstand vom 31.07.2020

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