Mittwoch, 3. Februar 2016

Frauke Petry (AfD): Auf Flüchtlinge schießen? Die Präzision entscheidet!


Der Pulverdampf hat sich großenteils verzogen. Nun kann ich das Schlachtfeld durchkämmen, die Debattenhülsen einsammeln und das Mosaik neu zusammensetzen.
Aber dieses Mal: PRÄZISE!

Ich denke, dass wir alle mehr oder weniger in Bildern denken, dass wir insbesondere auch Abstrakta bewusst oder unbewusst in unserem Gehirn mit einer visuellen Vorstellung hinterlegen. Auch der Ausdruck "auf Flüchtlinge schießen" ist insofern ein Abstraktum, als er nicht die konkrete Situation benennt, in welcher ein Schusswaffengebrauch (un)zulässig ist. Wir müssen unsere Analyse also in eine solche Situation einbetten.

Präzision ist bei Betrachtungen, die sich um Objektivität bemühen, auch insofern Pflicht, als wir selbstverständlich vom exakten Wortlaut der momentan in der öffentlichen Debatte umstrittenen Äußerungen der AfD-(Mit-)Vorsitzenden Frauke Petry ausgehen müssen.
Den einschlägigen Dialog mit den MM-Redakteuren Steffen Mack und Walter Serif  aus ihrem Interview „Sie können es nicht lassen! vom 31.01.2016 mit dem "Mannheimer Morgen" (Webseite: "Morgenweb") gebe ich nachfolgend zwecks besserer Fokussierung in leicht gestraffter Form wieder. Wer mir insoweit nicht traut, mag sich den Volltext selber anschauen (Hervorhebung von mir):
  • Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?
  • Petry: Dann muss die Polizei den Flüchtling daran hindern, dass er deutschen Boden betritt.
  • Und wenn er es trotzdem tut ..... wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?
  • Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.
  • Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?
  • Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. Entscheidend ist, dass wir es so weit nicht kommen lassen und über Abkommen mit Österreich und Kontrollen an EU-Außengrenzen den Flüchtlingszustrom bremsen.
Wie der Interview-Wortlaut zeigt, geht es zunächst einmal nicht um Meinungen oder politische Zielsetzungen, sondern darum, was im "Gesetz" überhaupt drinsteht.
Somit gebietet unser Vorsatz einer PRÄZISEN Analyse, dass wir einen Blick "ins Gesetz" werfen. Und zwar konkret in das "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)".
Noch konkreter: In die einschlägigen §§ 10, 11 und 12.

Auch hier fasse ich zusammen bzw. destilliere jene Elemente heraus, die für die vorliegende Fallgestaltung in Betracht kommen. Als juristischer Laie hoffe ich, dass mir das in zutreffender Weise gelingt; wenn jemand anderer Meinung ist, darf er gerne einen entsprechenden Leserkommentar(bzw. einen Link zu einschlägigen Informationen) hinterlassen.

Nach § 10 UZwG ist der Waffengebrauch gegen Personen zulässig, die bei einem Verbrechen (zur Definition vgl. Wikipedia) ertappt wurden oder die eines solchen dringend verdächtig sind.
In diesen Fällen kann auch bei bloßen Vergehen die Schusswaffe benutzt werden, jedoch nur dann, wenn dieses Vergehen "unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird".

Dieser Katalog wird in § 11 UZwG wie folgt erweitert:
"1) Die ..... Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. .....".

Der anschließende § 12 UZwG schränkt den Schusswaffengebrauch wiederum ein:
"(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. 
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt. 
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden."

Wir haben nunmehr präzise vor Augen:
  • die Aussage von Frauke Petry
  • die Rechtslage.
Was uns noch fehlt, um einerseits die Äußerungen von Frauke Petry richtig einzuordnen, und andererseits zu verstehen, bei welchem Sachverhalt ein Schutz der Grenze gegen Eindringlinge durch Schusswaffengebrauch (nicht) möglich ist, müssen wir Bilder der in Betracht kommenden Sachverhalte evozieren; wir müssen die Probleme AM MODELL durchdeklinieren.

Genau das hatten die MM-Redakteure getan:
  • "Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?"
Und darauf hatte Frauke Petry geantwortet:
  •  ein Grenzpolizist ..... muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz."
Wenn wir uns die o. a. Rechtslage anschauen, dann erkennen wir, dass Petrys Rechtsauffassung, bezogen auf DIESE Situation, unzutreffend ist.
Auf den am Zaun hochkletternden Flüchtling darf NICHT geschossen werden; das gibt die Rechtslage (s. o.) nicht her.

ABER:
  1. Stellt Frauke Petry auf das Gesetz ab. Auch wenn Sie sich in der konkreten Rechtslage geirrt hat (wie das wohl jedem Laien passiert und wie es auch mir ging, bevor ich durch diese Debatte eines Besseren belehrt wurde), muss eine FAIRE Analyse ihr auf jeden Fall attestieren, dass sie nicht mehr und nichts anderes verlangt als eine konsequente Anwendung des Gesetzes. Wer immer hier gegen sie spricht muss sich also fragen lassen, ob er die Rechtslage ändern will, oder ob er von den (momentan ohnehin nur hypothetischen) Grenzschützern verlangt, dass sie geltendes Recht missachten. (Nach dem schlechten Vorbild der Bundesregierung, die den Gesetzesvollzug nach § 16a Abs. 2 GG und den zugehörigen Ausführungsgesetzen bekanntlich ebenfalls eigenmächtig und ohne Zustimmung des Gesetzgebers kurzerhand ausgesetzt hat.)
  2. Lässt das Gesetz sehr wohl einen Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge zu. Nämlich zur Prüfung der Person, wenn (in unserem gedachten Fall) der Flüchtling den Zaun überklettert hat und trotz einer Aufforderung zum Stehenbleiben wegläuft (§ 11,1 UZwG - s. o.).
Was bedeutet das (zumindest nach meinem laienhaften Verständnis)?
  • Der Eindringling darf NICHT mit der Schusswaffe daran gehindert werden, deutschen Boden zu betreten.
  • Sehr wohl aber darf er, NACHDEM er deutschen Boden betreten hat (postulieren wir, der hypothetische Grenzzaun stünde genau auf der Staatsgrenze selber) am Weglaufen gehindert und einer Personenkontrolle unterzogen werden.
Das ist ja wohl auch das Mindeste was ein Land tun kann und TUN MUSS, um sich vor dem Eindringen von Kriminellen und Terroristen zu schützen.

Nicht klar ist mir (und für Aufklärung via Leserkommentar wäre ich und wären sicherlich auch meine Leser den ggf. mitlesenden und informierten Fachleuten dankbar), wie es dann weitergeht.

Nehmen wir an, die Grenzschützer hätten (mit Androhung oder auch unter Anwendung - Verwundung - des Schusswaffengebrauchs ) den (männlichen oder weiblichen; NICHT Kinder: § 12,3 UZwG) Eindringling gestoppt und die Personendaten überprüft. Dann können wir wiederum zwei Fallgestaltungen unterscheiden:
  • Es handelt sich um einen normalen Flüchtling
  • Es handelt sich um einen Kriminellen (Verbrecher) oder Terroristen.
Wie geht es anschließend weiter? Kann man den aus Deutschland wieder rausschaffen? Kann man ihn notfalls z. B. mit dem Gummiknüppel (NICHT mit Schusswaffengebrauch) durch ein (hypothetisches) Loch im Zaun wieder zurückprügeln?

Zusammenfassend also: Wirkt sich hier IM ERGEBNIS der Schusswaffengebrauch in einer Weise aus, die es LETZTLICH (mittelbar!) ermöglicht, das Eindringen einer Person ins eigene Land zu verhindern?
  • WENN es so ist, dann hätte m. E. Frauke Petry IM ERGEBNIS Recht.
  • Wenn nicht, dann wüssten wir ggf. zumindest, dass da ein IS-Kämpfer zu uns gekommen ist. Mit dem wir dann weiter wie verfahren???
Wie man sieht, konnte ich das Problem nicht vollständig aufdröseln.
Ich denke aber, dass es mir gelungen ist, ein Szenario zu entwickeln, von dem aus die weitere Debatte ausgehen muss- (Soweit man sich um RATIONALITÄT und Differenzierung bemühen will bzw. diese überhaupt anstrebt; die politischen Gegner der AfD werden daran eher kein Interesse haben.)


Nachträge von heute:

Bereits am 31.01.2016 veröffentlicht, mir aber bei Abfassung meines Blotts noch nicht bekannt war der WELT-Artikel "Schusswaffen-Einsatz: Warum die AfD das Gesetz falsch versteht" von Thorsten Jungholt. Wenn ich den Inhalt recht verstehe, kommt er zum gleichen Ergebnis wie ich, soweit es darum geht, dass die Grenzpolizei nicht sozusagen "den Flüchtling am Zaun" abschießen dürfte.
Was er allerdings nicht thematisiert, ist die nach § 11,1 zulässige Erzwingung einer Personenkontrolle unter Anwendung von Waffengewalt. Insofern sind seine Überlegungen unvollständig und decken nicht die ganze Bandbreite des Gesetzes, sowie der möglichen Vorkommnisse an der Grenze, ab.

Das Recht zum Schusswaffengebrauch scheint durch die Rechtsprechung noch stärker eingeschränkt zu sein, als der Gesetzeswortlaut erkennen lässt. Näheres dazu in dem Eintrag "Schusswaffengebrauch an der Grenze?" im Blog des Deutschlandfunks vom 30.01.2016 (Falk Steiner). Der über Frauke Petrys Position weiter schreibt:
"Insofern hat Frauke Petry wohl kaum Recht, wenn sie davon spricht, dass der Einsatz von Schusswaffengewalt gegen Flüchtlinge, die Grenzbeamte nicht bedrohen, Rechtslage sei. Es sei denn, sie meint tatsächlich ausschließlich den Wortlaut der gesetzlichen Norm zum theoretisch möglichen Schusswaffengebrauch an der Grenze.
Was Petry allerdings nicht hat: selbst einen Einsatz von Schusswaffen gegen Flüchtlinge gefordert. Noch einmal aus dem Mannheimer Morgen-Interview:
Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. Entscheidend ist, dass wir es so weit nicht kommen lassen und über Abkommen mit Österreich und Kontrollen an EU-Außengrenzen den Flüchtlingszustrom bremsen.
Es ist also eher der Ausdruck einer „Sorge“ um eine Anwendung einer Rechtslage, die sie dabei jedoch bloß teilweise anführt. Ob das lauter ist, mag jeder für sich beurteilen."
Das ist teils fair, teils unfair. Denn er unterstellt Frauke Petry implizit, dass sie ganz bewusst die geltende Rechtslage falsch dargestellt habe. Dafür, dass das nicht der Fall war, würde ich meine Hand ins Feuer legen. Das war bei ihr (wie vor dieser Debatte und der damit ausgelösten intensiven Beschäftigung mit dem Gesetz auch bei mir) lediglich ein Irrtum. Was man ihr m. E. auch nicht vorwerfen kann; schließlich ist sie keine Juristin und hat vor allem keinen Regierungsapparat zur Hand, der ihr mal kurzerhand ein Gutachten zu dieser doch sehr schwierigen Rechtslage schreibt.

Zum Eindringen von Terroristen vgl. jetzt den BILD-Bericht "Verfassungsschutz:ISIS schleust mit Flüchtlingsstrom Kämpfer ein".

Zur Stigmatisierung der Äußerung von Frauke Petry vgl. auch den Beitrag "Die Skandalisierung des Selbstverständlichen" von Burkhard Müller-Ullrich vom 02.02.16 auf AchGut.


Nachtrag 04.02.2016

Erst heute kommt mir der FAZ-Artikel "Die AfD und die Grenze. Schuss vor den Humbug" vom 30.01.2016 zu Gesicht, der sich ebenfalls mit dem Thema befasst. Und der immerhin insoweit fair ist, als sie nicht finstere Absichten, sondern Unkenntnis der [zumindest für Laien hochkomplexen!] Rechtslage unterstellen:
"Die AfD-Vorsitzende Petry und ihre Stellvertreterin von Storch fordern, an der Grenze 'notfalls' auf Flüchtlinge zu schießen, sogar auf Kinder. Sie verweisen auf das Gesetz - das sie offensichtlich nicht verstanden haben."


Nachträge 05.02.2016

Durch Zufall stoße ich heute auf das Interview "Flüchtlingspolitik. Uhl: AfD-Äußerungen sind rechtswidrig, nicht rechtsextrem" des Deutschlandfunks vom 01.02.2016 mit dem CSU-Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl. Auszüge:
"Kaess: Aber Sigmar Gabriel sagt ja auch, er habe massive Zweifel, ob die AfD auf der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe. Haben Sie diese Zweifel nicht?
Uhl: Ich wäre vorsichtig mit solchen Äußerungen.
Kaess: Ist ja nur eine Vermutung.
Uhl: Ja! Das ist ja eine politische Vermutung. Mit der beabsichtigt er ja die Ächtung einer neuen Partei, die übrigens nach neuesten Umfragen über zehn Prozent der Deutschen bereit sind zu wählen. Da wäre ich vorsichtig an der Stelle von Herrn Gabriel. Da sind nämlich sehr, sehr viele ehemalige SPD-Wähler dabei, die mittlerweile bereit sind, AfD zu wählen."
Richtig; aber genau das ist ja auch der Grund, weshalb Sigmar Gabriel eine Bekämpfung der AfD mit der Nazi-Keule versucht!
"Kaess: Ist die AfD nach diesen Äußerungen vom Wochenende nicht mehr als rechtspopulistisch zu bezeichnen, sondern schon als rechtsextrem?
Uhl: Nein. Es ist eine indiskutable Äußerung, die rechtswidrig ist von Frau Petry. Aber deswegen über zehn Prozent der Deutschen zu stigmatisieren als rechtsextrem, ist völlig verfehlt.
Kaess: Es geht ja um die Partei, nicht um die Wähler.
Uhl: Ja natürlich geht es um die Wähler, die bereit sind, diese Partei zu wählen.
Kaess: Ihre Einschätzung, wird die AfD weitere Wählerstimmen mit diesen Vorstößen vom Wochenende sammeln können?
Uhl: Mit dieser Vorstellung [Schusswaffengebrauch an der Grenze], glaube ich, sind doch viele bürgerliche Menschen irritiert, die bisher bereit waren, dieser AfD aus Frustration über die übrige Parteienlandschaft zu wählen. .......
Kaess: Viele Beobachter sprechen von Hass. Ist das ein Hass, der durchaus in der Gesellschaft Widerhall findet?
Uhl: Nein, es ist nicht Hass. Es ist diese Ohnmacht gegenüber denen da oben, die die Grenzen öffnen für Jedermann. Das akzeptiert das deutsche Volk nicht. Das würde übrigens kein einziges Volk akzeptieren."
(Übrigens: Uhl ist auch Justiziar der Unionsfraktion im Bundestag und "hält grenzüberschreitende Flüchtlingstransporte der Bundesregierung mit Zügen der Deutschen Bahn für kriminell", also für strafbar.)
Die deutschen Deppen akzeptieren diese Autodestruktion ihres eigenen Landes durch die eigenen Politiker schon viel zu lange!

Durch Facebook-Freunde bzw. Kommentatoren werde ich jetzt auf diesen (ausführlichen) Kommentar von "Rechtsanwalt/Strafverteidiger Rathjens" vom 31.01.2016 aufmerksam.
Der verlinkt seinerseits zu einem höchstrichterlichen Strafurteil zu diesem Thema (BGH 5 StR 370/92 - Urteil vom 3. November 1992 (LG Berlin) ).
Habe mir das nicht alles durchgelesen; faktisch jedenfalls ist das Recht zum Schusswaffengebrauch im Zusammenhang mit Grenzverletzungen aber offenbar extrem eingeschränkt.


Nachtrag 07.02.2016

Vgl. zum Thema auch den FAZ-Artikel "Petry streicht Aussage zu Waffeneinsatz aus Interview" vom 05.02.2016.
Zur Frage der (Nicht-)Veröffentlichung von unautorisierten Interviews vgl. auch einen Vorgang mit Prof. Bernd Lucke (damals noch AfD-Vorsitzender) im Westfalenblatt vom 10.11.2014 : "AfD-Chef redet gern über den Euro, aber seine Antworten zum Thema Rechtspopulismus gibt er nicht frei. Bernd Lucke im Interview: »Ich bin vorsichtiger geworden«" und den Meedia-Bericht dazu vom gleichen Tag.


Nachträge 10.02.2016

Hardy Rothmann beleuchtete die Problematik von Interviews und Autorisierungen am 09.02.2016 im RheinNeckarBlog: "Wie authentisch ist ein Interview? Das Interview und die leidige Frage der 'Autorisierung'
Weitere Artikel von Rothmann zu diesem Thema:


ceterum censeo
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen!
Textstand vom 10.02.2016

3 Kommentare:

  1. Nach meinem Geschmack eine gelungene Analyse und gut erklärt ... die Arbeit verdient es oft geteilt zu werden !

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  2. In der an sich recht guten Analyse ist eine kleine Lücke: Die Schusswaffe kann sehr wohl zur ultimativen Verhinderung des Grenzübertritts eingesetzt werden:

    § 11 (1) sagt nämlich: "Die .. Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten .. durch die Flucht zu entziehen versuchen."

    Der Grenzbeamte kann also Personen also an der Grenze zum "HALTEN" auffordern. Diese MÜSSEN diese Anweisung ausführen und anhalten und dürfen sich dieser Anweisung nicht durch Flucht entziehe, und zwar weder nach Deutschland hinein, noch zurück (was aber nicht so relevant ist). Wenn eine Person also die Halten-Anweisung nicht ausführt und sich damit dieser Weisung durch fortgesetzte Flucht nach Deutschland hinein zu entziehen versucht, kann die Schusswaffe eingesetzt werden, um dies zu verhindern.

    Der illegale Grenzübertritt kann damit wirksam verhindert werden; ultimativ durch Einsatz der Schusswaffe, falls nämlich die mündliche Anweisung zu halten, nicht befolgt wird.

    Insgesamt ist es also so, dass Petry doch Recht hatte.

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    1. Nein; die Rechtsprechung hat die Legalität des Schusswaffengebrauchs extrem eingeschränkt.
      Vgl. die oben von mir verlinkten Artikel aus Deutschlandfunk (Blog) und FAZ.

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