Selbstjustiz bei Ehrbaren Raufleuten: Strafanzeige gegen verfassungsfeindlichen Rechtslehrer
Sachverhalt:
Das (linke) Online-Portal taz hat heute, am 01.07.2026, als Gastkommentar den Artikel
Mitverfasserin ist neben dem Beschuldigten Frau Dr. Anne Gräfe, lt. Artikel "wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Medienkultur und Medienphilosophie an der Leuphana Universität in Lüneburg". Die hat sich zwar m. E. ebenfalls strafbar gemacht. Weil sie keine Juristin ist, habe ich jedoch auf Strafanzeige verzichtet. Wenn Sie insoweit von Amts wegen tätig werden müssen oder wollen, dürfen Sie meine vorliegende E-Mail aber auch gerne an die für Frau Dr. Gräfe zuständige StA weiterleiten; die Ausführungen für "den Beschuldigten" gelten dann, soweit es direkt um den taz-Kommentartext geht, für "die Beschuldigte" entsprechend.
Der Kommentar enthält, was bereits die Überschrift präzise beschreibt: Eine Aufforderung zur Verhinderung des für den 04./05.07.2026 geplanten Bundesparteitages der Alternative für Deutschland (AfD) in Erfurt.
Damit ist er eine öffentliche Aufforderung zur Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung. Eine solche Verhinderung wäre eine Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz. Somit hat der Beschuldigte öffentlich zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert (§ 111 StGB).
Der Beschuldigte spricht der Partei AfD das Existenzrecht ab ("sollte es keine große rechtsextreme Partei geben"). Weil die Politik aber das von ihm ersehnte Verbotsverfahren noch nicht in die Wege geleitet hat, ermächtigt sich der Rechtslehrer kurzerhand selber, dem behaupteten Versagen der Politik mit illegalen Mitteln eigenmächtig abzuhelfen. Nachfolgend zunächst ein Zitat zur Verbotsfrage:
Aber selbst dann, WENN die AfD tatsächlich im Rechtssinne "gesichert rechtsextrem" wäre, dürfte, solange die Partei nicht verboten ist, deren Parteitag nicht verhindert werden. Schon gar nicht wäre der Beschuldigte berechtigt, die Durchsetzung seiner privaten Rechtsmeinung mittels einer Art Faustrecht zu fordern (oder ggf. sogar zu begehen). Die Bezeichnung als "ziviler Ungehorsam" soll lediglich der Aufforderung des Beschuldigten zu kriminellen Aktivitäten einen pseudomoralischen Tarnmantel umhängen.
Mit dem zur Schein-Rechtfertigung der illegalen Blockadeanstiftung formulierten Satz
Nur dass seine Berufung auf die "Verfassungsloyalität" nicht einmal fachlich-juristischer Natur ist, sondern laienhaft-moralisierend. Während eine Inanspruchnahme des vom GG für Extremsituationen vorgesehenen Widerstandsrechts (allerdings gegen den Staat, nicht gegen andere Mitbürger gerichtet!) zwar nicht aktuell, aber doch immerhin grundsätzlich möglich ist und eine sichere juristische Grundlage hat.
Zitat Schlussabsatz:
Das alles geht freilich dem Beschuldigten am Allerwertesten vorbei. Er maßt sich ohne entsprechendes (richterliches) Amt an, eigenmächtig über Recht und Unrecht zu entscheiden - wie einst im Wilden Westen. Oder, präziser gesagt: Er maßt sich an, in verbotener Eigenmacht anderen Bürger fundamentale staatsbürgerliche Rechte zu entziehen: "Mein Wille geschehe!"
Was würde ein solcher Wildwest-Jurist eigentlich machen, wenn ein ggf. beantragtes AfD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern würde? Den Roten Frontkämpferbund (RFB) reaktivieren?
Eine Verhinderung des AfD-Parteitages ist ohne Gewaltanwendung (zumindest von sog. "passiver" Gewalt) nicht möglich. Wollte man dem Beschuldigten das Recht zubilligen, zu derartiger Gewalt anzustiften, dann müsste man letztlich auch den ihrer Rechte beraubten Bürgern zubilligen, sich "handfest" dagegen zur Wehr zu setzen. Am Ende bekämen wir also "Weimarer Verhältnisse". Vielleicht ist es ja genau das, worauf der Beschuldigte mit diesem Absatz hinaus will:
Die Erwartung von Gewalttaten (jenseits von "bloß" passiver Gewalt) ist nur allzu begründet; bereits der linksextremistische Straßenterror gegen die Gründung der AfD-Jugendorganisation in Gießen (und vorher gegen diverse AfD-Parteitage) indiziert, dass es MIT SICHERHEIT dazu kommen wird. Ob der bereits im o. a. Originaltext enthaltene Link zum taz-Artikel "Protest gegen AfD-Parteitag in Erfurt. Innenminister kritisiert geplante Blockaden" (20.06.26) durch die Kommentatoren oder durch die taz eingefügt wurde, ist dem Anzeigeerstatter unbekannt. Im Text des referenzierten Artikels erscheint das Wort "Gewalt" noch nicht einmal; lediglich wird dort über Pläne zur Verhinderung des Parteitages berichtet. Aber spätestens am 25.06.26, also schon Tage vor dem hier inkriminierten taz-Kommentar, war bekannt: "Die Behörden rechnen mit ... bis zu 2500 gewaltbereiten Linksextremisten."
In seinem o. a. Zitat rechtfertigt der Beschuldigte Gewalttaten nicht. Doch relativiert und verharmlost sein Text den zu erwartenden TERROR gewaltaffiner Linksextremisten, indem er die Antifanten-Gewalt sachlich völlig inkomparabel mit (angeblichen oder tatsächlichen) Forderungen von AfD-Mitgliedern sowie möglichen Handlungen der Polizei auf eine Ebene stellt. Dass die sogenannten "antifaschistischen" Gewalttäter in der Tat weitaus mehr zu fürchten sind als AfD-Mitglieder, hat 2017 der Straßenterror gegen den G20-Gipfel in Hamburg blutig bewiesen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte die öffentliche Debatte um potentielle Antifanten-Gewalt kritisiert, ohne sich von dieser (vorhersehbaren und alles andere als passiven) Gewalt zu distanzieren. Diese Asymmetrie legt seine Sympathie für Antifanten-Gewalt (in diesen Kreisen als "Gegengewalt" euphemisiert) nahe; zumindest erlaubt er gewalttätigen Linksextremisten zwanglos eine solche Lesart. Auch wenn das keine strafrechtliche Relevanz haben dürfte zeigt es doch, welche Weiterungen sich aus derartigen Terror-Aufrufen gegen den AfD-Parteitag ergeben können.
Darum gilt auch in diesem Zusammenhang: Wehret den Anfängen!
In einem Interview der Berliner Morgenpost vom 01.07.2026 sagt der Chef der Gewerkschaft der Polizei:
Ganz unabhängig von der Strafbarkeit seiner Blockadeanstiftung ist es ein UNGEHEURER SKANDAL, dass ein sich Beamter dieses Staates, RECHTSPROFESSOR zumal, gedanklich ein Staatsversagen zusammenbastelt und auf dieser Grundlage für berechtigt hält, zur Durchsetzung seiner Privatmeinung die Anwendung des Faustrechts zu propagieren. Eine solche Person verletzt das Gebot der Verfassungstreue und hat im Staatsdienst nichts verloren!
Disclaimer:
Der Anzeigeerstatter war selber langjähriges Parteimitglied in der AfD, ist jedoch schon vor Jahren ausgetreten. Mit ihrer aktuellen politischen Ausrichtung ist die AfD für ihn auch weiterhin unwählbar.
Andererseits missbrauchen mehr oder weniger weit links stehende Kräfte den "Kampf gegen Rechts" bereits seit geraumer Zeit (besonders sichtbar seit der Gründung der AfD, die teilweise von Anfang an als rechtsextrem verhetzt wurde) für eine schleichende Aushöhlung der Meinungsfreiheit, der Demokratie und des Rechtsstaates. Versteckt hinter der Parole "Haltet den Dieb" sind diese Kräfte dabei, unserem Land in kleinen Trippelschritten seine freiheitliche demokratische Grundordnung zu stehlen. Der geplante Terror gegen den AfD-Parteitag ist ein Teil dieses Prozesses; wer diesen Terror billigt oder sogar noch dazu anstiftet, ist ein Verfassungsfeind.
Ob die Staatsanwaltschaften überhaupt noch bereit bzw. politisch frei genug sind, strafrechtlich gegen derartige Verfassungsfeinde vorzugehen, wird u. a. die Behandlung der vorliegenden Strafanzeige erweisen.
Nachfolgend der Text meiner heutigen E-Mail an die Staatsanwaltschaft Hamburg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Prof. Dr. Ralf Michaels. Der Beschuldigte ist Geschäftsführender Direktor des Max Planck Instituts für ausländisches und Internationales Privatrecht in Hamburg; Privatadresse ist mir unbekannt.
Ob sich auch die taz durch die Veröffentlichung (s. u.) strafbar gemacht hat, bitte ich zu überprüfen (und ggf. diese Mail an die zuständige StA weiterzuleiten); als juristischer Laie kann ich das nicht beurteilen.
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Prof. Dr. Ralf Michaels. Der Beschuldigte ist Geschäftsführender Direktor des Max Planck Instituts für ausländisches und Internationales Privatrecht in Hamburg; Privatadresse ist mir unbekannt.
Ob sich auch die taz durch die Veröffentlichung (s. u.) strafbar gemacht hat, bitte ich zu überprüfen (und ggf. diese Mail an die zuständige StA weiterzuleiten); als juristischer Laie kann ich das nicht beurteilen.
Sachverhalt:
Das (linke) Online-Portal taz hat heute, am 01.07.2026, als Gastkommentar den Artikel
" „Widersetzen“ in Erfurt. Darf man den AfD-Parteitag verhindern? Man muss es!"veröffentlicht.
Mitverfasserin ist neben dem Beschuldigten Frau Dr. Anne Gräfe, lt. Artikel "wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Medienkultur und Medienphilosophie an der Leuphana Universität in Lüneburg". Die hat sich zwar m. E. ebenfalls strafbar gemacht. Weil sie keine Juristin ist, habe ich jedoch auf Strafanzeige verzichtet. Wenn Sie insoweit von Amts wegen tätig werden müssen oder wollen, dürfen Sie meine vorliegende E-Mail aber auch gerne an die für Frau Dr. Gräfe zuständige StA weiterleiten; die Ausführungen für "den Beschuldigten" gelten dann, soweit es direkt um den taz-Kommentartext geht, für "die Beschuldigte" entsprechend.
Der Kommentar enthält, was bereits die Überschrift präzise beschreibt: Eine Aufforderung zur Verhinderung des für den 04./05.07.2026 geplanten Bundesparteitages der Alternative für Deutschland (AfD) in Erfurt.
Damit ist er eine öffentliche Aufforderung zur Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung. Eine solche Verhinderung wäre eine Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz. Somit hat der Beschuldigte öffentlich zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert (§ 111 StGB).
Der Beschuldigte spricht der Partei AfD das Existenzrecht ab ("sollte es keine große rechtsextreme Partei geben"). Weil die Politik aber das von ihm ersehnte Verbotsverfahren noch nicht in die Wege geleitet hat, ermächtigt sich der Rechtslehrer kurzerhand selber, dem behaupteten Versagen der Politik mit illegalen Mitteln eigenmächtig abzuhelfen. Nachfolgend zunächst ein Zitat zur Verbotsfrage:
"Eine funktionierende Gesellschaft würde eine solche Partei gar nicht erst groß werden lassen. Und eine funktionierende Politik hätte längst ein Verbotsverfahren in die Wege geleitet. Gutachten nach Gutachten, zuletzt der Gesellschaft für Freiheitsrechte, zeigt, dass die AfD rechtsextrem und verfassungsfeindlich ist. In die Lücke tritt nun die Zivilgesellschaft."Zu diesen Meinungen bzw. Behauptungen ist zunächst anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorläufig untersagt hat, die AfD "als gesichert extremistische Bestrebung einstufen". Zur Begründung stellte das Gericht (bereits im Februar 2026) fest:
"Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann."Es ist also keineswegs so, dass die AfD im juristischen Sinne "gesichert rechtsextrem" ist, wie der Beschuldigte implizit behauptet. Private "Gutachten", kontra oder pro, sind insoweit in einem Rechtsstaat irrelevant.
Aber selbst dann, WENN die AfD tatsächlich im Rechtssinne "gesichert rechtsextrem" wäre, dürfte, solange die Partei nicht verboten ist, deren Parteitag nicht verhindert werden. Schon gar nicht wäre der Beschuldigte berechtigt, die Durchsetzung seiner privaten Rechtsmeinung mittels einer Art Faustrecht zu fordern (oder ggf. sogar zu begehen). Die Bezeichnung als "ziviler Ungehorsam" soll lediglich der Aufforderung des Beschuldigten zu kriminellen Aktivitäten einen pseudomoralischen Tarnmantel umhängen.
Mit dem zur Schein-Rechtfertigung der illegalen Blockadeanstiftung formulierten Satz
"In zivilem Ungehorsam kann sich Verfassungsloyalität ausdrücken"will der Beschuldigte seine VERFASSUNGSFEINDLICHE Zielsetzung verschleiern. Ironischer Weise ist sein eigenes Prozedere quasi eine Karikatur des gelegentlich von Rechten reklamierten Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG.
Nur dass seine Berufung auf die "Verfassungsloyalität" nicht einmal fachlich-juristischer Natur ist, sondern laienhaft-moralisierend. Während eine Inanspruchnahme des vom GG für Extremsituationen vorgesehenen Widerstandsrechts (allerdings gegen den Staat, nicht gegen andere Mitbürger gerichtet!) zwar nicht aktuell, aber doch immerhin grundsätzlich möglich ist und eine sichere juristische Grundlage hat.
Zitat Schlussabsatz:
Die Frage, ob man einen Parteitag, der eigentlich gar nicht stattfinden können sollte, blockieren darf, greift zu kurz. In zivilem Ungehorsam kann sich Verfassungsloyalität ausdrücken. Die Blockade ist Illegalität im Namen der Legitimität. Die Frage ist nicht, ob man den AfD-Parteitag verhindern darf, sondern ob man es nicht muss. Wer unserer Verfassung und historischen Verantwortung gerecht werden will, kann kaum anders antworten als mit Ja."Ziviler Ungehorsam" sind die vom Beschuldigten geforderten Straftaten allein schon deshalb nicht, weil sich die Durchsetzung eines vorgeblichen Rechts nicht gegen den Staat richtet, sondern gegen andere Mitbürger. Das weiß der Beschuldigte ganz genau und ebenso, dass er zu Unrechtshandlungen auffordert, deren Duldung die Axt an die Wurzel unseres Rechtsstaates legen würde. Schließlich hat sogar der Thüringer Innenminister, Parteimitglied der gewiss nicht faschismusverdächtigen SPD, die Blockaden verurteilt und angekündigt, dass die Polizei das Versammlungsrecht durchsetzen werde. Auch vom "Leiter der KZ-Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora" wird im gleichen Artikel eine Verurteilung der Blockaden berichtet.
Das alles geht freilich dem Beschuldigten am Allerwertesten vorbei. Er maßt sich ohne entsprechendes (richterliches) Amt an, eigenmächtig über Recht und Unrecht zu entscheiden - wie einst im Wilden Westen. Oder, präziser gesagt: Er maßt sich an, in verbotener Eigenmacht anderen Bürger fundamentale staatsbürgerliche Rechte zu entziehen: "Mein Wille geschehe!"
Was würde ein solcher Wildwest-Jurist eigentlich machen, wenn ein ggf. beantragtes AfD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern würde? Den Roten Frontkämpferbund (RFB) reaktivieren?
Eine Verhinderung des AfD-Parteitages ist ohne Gewaltanwendung (zumindest von sog. "passiver" Gewalt) nicht möglich. Wollte man dem Beschuldigten das Recht zubilligen, zu derartiger Gewalt anzustiften, dann müsste man letztlich auch den ihrer Rechte beraubten Bürgern zubilligen, sich "handfest" dagegen zur Wehr zu setzen. Am Ende bekämen wir also "Weimarer Verhältnisse". Vielleicht ist es ja genau das, worauf der Beschuldigte mit diesem Absatz hinaus will:
"Das [die beabsichtigten Blockaden] schreckt einige mehr auf als der Parteitag selbst. Befürchtet wird Gewalt – nicht von den Parteimitgliedern, die nach härterem Vorgehen gegen Minderheiten rufen oder von der Polizei, die bei solchen Ereignissen nicht immer deeskalierend wirkt. Der Verdacht trifft vielmehr die Demonstrierenden selbst. Hierzulande fürchtet man Antifaschist:innen immer noch weit mehr als Faschist:innen." ?Ungeheuerlich (wenngleich strafrechtlich wohl irrelevant) ist es zunächst einmal, die AfDler implizit pauschal als Faschist:innen zu brandmarken ("fürchtet man Antifaschist:innen ... mehr als Faschist:innen.")!
Die Erwartung von Gewalttaten (jenseits von "bloß" passiver Gewalt) ist nur allzu begründet; bereits der linksextremistische Straßenterror gegen die Gründung der AfD-Jugendorganisation in Gießen (und vorher gegen diverse AfD-Parteitage) indiziert, dass es MIT SICHERHEIT dazu kommen wird. Ob der bereits im o. a. Originaltext enthaltene Link zum taz-Artikel "Protest gegen AfD-Parteitag in Erfurt. Innenminister kritisiert geplante Blockaden" (20.06.26) durch die Kommentatoren oder durch die taz eingefügt wurde, ist dem Anzeigeerstatter unbekannt. Im Text des referenzierten Artikels erscheint das Wort "Gewalt" noch nicht einmal; lediglich wird dort über Pläne zur Verhinderung des Parteitages berichtet. Aber spätestens am 25.06.26, also schon Tage vor dem hier inkriminierten taz-Kommentar, war bekannt: "Die Behörden rechnen mit ... bis zu 2500 gewaltbereiten Linksextremisten."
In seinem o. a. Zitat rechtfertigt der Beschuldigte Gewalttaten nicht. Doch relativiert und verharmlost sein Text den zu erwartenden TERROR gewaltaffiner Linksextremisten, indem er die Antifanten-Gewalt sachlich völlig inkomparabel mit (angeblichen oder tatsächlichen) Forderungen von AfD-Mitgliedern sowie möglichen Handlungen der Polizei auf eine Ebene stellt. Dass die sogenannten "antifaschistischen" Gewalttäter in der Tat weitaus mehr zu fürchten sind als AfD-Mitglieder, hat 2017 der Straßenterror gegen den G20-Gipfel in Hamburg blutig bewiesen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte die öffentliche Debatte um potentielle Antifanten-Gewalt kritisiert, ohne sich von dieser (vorhersehbaren und alles andere als passiven) Gewalt zu distanzieren. Diese Asymmetrie legt seine Sympathie für Antifanten-Gewalt (in diesen Kreisen als "Gegengewalt" euphemisiert) nahe; zumindest erlaubt er gewalttätigen Linksextremisten zwanglos eine solche Lesart. Auch wenn das keine strafrechtliche Relevanz haben dürfte zeigt es doch, welche Weiterungen sich aus derartigen Terror-Aufrufen gegen den AfD-Parteitag ergeben können.
Darum gilt auch in diesem Zusammenhang: Wehret den Anfängen!
In einem Interview der Berliner Morgenpost vom 01.07.2026 sagt der Chef der Gewerkschaft der Polizei:
Was mir besonders Sorge bereitet, ist der Einfluss der Gewalttäter auf friedliche Demonstrierende: Wenn der sogenannte „Schwarze Block“ erst einmal loszieht, kann das eine Sogwirkung entfalten – und auch eigentlich friedliche Demonstranten können sich an der Eskalation beteiligen. Dass inzwischen sogar andere demokratische Parteien wie Die Linke zu Straßenblockaden aufrufen, gießt zusätzlich Öl ins Feuer.Öl ins Feuer gießt eben auch ein Rechtsprofessor, der wissentlich zu rechtswidrigen Handlungen auffordert (anstiftet)! Die Grenzen zwischen Linken, Linksradikalen, Linksextremisten und gewaltbereiten Linksextremisten verschwimmen. Wie schon die RAF erfreuen sich auch aktuell die Terroraktivisten gegen den AfD-Parteitag eines Rückhalts und, was die öffentlichen Äußerungen angeht, einer verdeckten Unterstützung großer äußerlich "bürgerlicher" Kreise. Die Gewalttäter schwimmen insoweit getreu dem Rezept des Großen Vorsitzenden Mao Zedong in einem Strom von Revoluzzer-Romantik, Heuchelei, Staatshass - und in vielen Fällen wohl auch einfach nur von Dummheit. Wo immer möglich, ist solchen Ehrbaren Raufleuten das Handwerk zu legen!
Ganz unabhängig von der Strafbarkeit seiner Blockadeanstiftung ist es ein UNGEHEURER SKANDAL, dass ein sich Beamter dieses Staates, RECHTSPROFESSOR zumal, gedanklich ein Staatsversagen zusammenbastelt und auf dieser Grundlage für berechtigt hält, zur Durchsetzung seiner Privatmeinung die Anwendung des Faustrechts zu propagieren. Eine solche Person verletzt das Gebot der Verfassungstreue und hat im Staatsdienst nichts verloren!
Disclaimer:
Der Anzeigeerstatter war selber langjähriges Parteimitglied in der AfD, ist jedoch schon vor Jahren ausgetreten. Mit ihrer aktuellen politischen Ausrichtung ist die AfD für ihn auch weiterhin unwählbar.
Andererseits missbrauchen mehr oder weniger weit links stehende Kräfte den "Kampf gegen Rechts" bereits seit geraumer Zeit (besonders sichtbar seit der Gründung der AfD, die teilweise von Anfang an als rechtsextrem verhetzt wurde) für eine schleichende Aushöhlung der Meinungsfreiheit, der Demokratie und des Rechtsstaates. Versteckt hinter der Parole "Haltet den Dieb" sind diese Kräfte dabei, unserem Land in kleinen Trippelschritten seine freiheitliche demokratische Grundordnung zu stehlen. Der geplante Terror gegen den AfD-Parteitag ist ein Teil dieses Prozesses; wer diesen Terror billigt oder sogar noch dazu anstiftet, ist ein Verfassungsfeind.
Ob die Staatsanwaltschaften überhaupt noch bereit bzw. politisch frei genug sind, strafrechtlich gegen derartige Verfassungsfeinde vorzugehen, wird u. a. die Behandlung der vorliegenden Strafanzeige erweisen.
ceterum censeo
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen!
Textstand 01.07.2026
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