Durch einen (freundschaftlichen) "Streit" mit einem Internet-Bekannten kam ich dazu, mich wie ein Verrückter in der Formulierung des Artikels 8 Abs. 2 Satz 3 ESM-Vertrag zu verbeißen.
Der fragliche Satz lautet:
- "Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben."
Für mich war dagegen klar, dass sich die Ausgabe zu pari (zum Nennwert oder 1 : 1) auf das gesamte genehmigte Kapital von 700 Mrd. € beziehen sollte. Aber ein flaues Gefühl hatte ich trotzdem im Magen: irgend etwas stimmte nicht!
Was da faul war, fiel mir erst durch eine Art von "Eingebung" auf (obwohl es rückblickend sonnenklar ist: "Wieso bin ich darauf nicht gleich gekommen"?):
Die Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche ist falsch!
[Nachtrag 06.08.12 Peinlich, peinlich: Mein oben erwähnter Diskussionspartner (der Betreiber des Blogs "Eurowahnsinn") weist mich jetzt darauf hin, dass er selber schon in dem Mailwechsel mit mir die fehlerhafte Übersetzung kritisiert hatte. Er hatte vorgeschlagen: "Die Anteile des genehmigten Stammkapitals, die anfänglich gezeichnet wurden". Das habe ich dann wohl nur unterbewusst abgespeichert - und bei der Lektüre der einschlägigen Passage im anderen Zusammenhang war das vorhanden. Die Priorität kommt also ihm zu!]
[Noch früher war dem FDP-MdB und bekannten Eurettungsskeptiker Frank Schäffler der Fehler aufgefallen: vgl. unten Nachtrag vom 13.08.2012!]
- "Shares of authorised capital stock initially subscribed shall be issued at par" heißt es nämlich in der englischsprachigen Vertragsversion.
- Und das bedeutet korrekt auf Deutsch: "Anfänglich gezeichnete Anteile am genehmigten Kapital werden zum Nennwert ausgegeben" (alternative Übersetzungsvariante s. u.).
Etwas umständlicher, aber noch deutlicher könnte man auf
Englisch auch sagen: "Those shares of the authorised
capital which are subscribed at the
beginning". (In antiquiertem Englisch hätte man
vermutlich formuliert: "Any such shares of the authorised capital as are
subscribed at the beginning".)
Nur meine o. a. Übersetzung ergibt auch einen Sinn; die offizielle Vertragsübersetzung macht keinen Sinn.
Das
"genehmigte Kapital" ist nämlich das beschlossene Stammkapital: das ist
eine potentiell größere Menge. Im vorliegenden Falle sind beide
Mengen allerdings identisch.
Niemals und unter keinen Umständen kann jedoch
das "genehmigte Kapital" geringer sein (eine kleinere Menge umfassen)
als das "gezeichnete" Kapital.
Ich gehe davon aus, dass die Unterscheidung zwischen
"genehmigtem" und "gezeichnetem" Kapital in der Möglichkeit
begründet liegt, ein höheres Kapital zu beschließen, als tatsächlich
sofort ausgegeben ("gezeichnet") wird. So ist es etwa bei den
"Vorratsbeschlüssen" der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, mit denen
der Vorstand ermächtigt wird im Rahmen dieser Genehmigung tatsächlich weitere
Kapitalanteile auszugeben (damit sie von neuen - oder alten - Anteilseignern
"gezeichnet" werden können).
Damit ist die in der deutschen Übersetzung enthaltene
Formulierung
"Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben".
falsch (welche/r Dilettant/en war/en da am Werke?).
Indem sie das "genehmigte" Kapital als einen Anteil am "gezeichneten" Kapital erscheinen lässt suggeriert sie nämlich, dass die Menge des
genehmigten Kapitals eine Teilmenge des
gezeichneten Kapitals sein könne. Das ist jedoch von den
Wortbedeutungen her absolut ausgeschlossen: Kapital, das nicht zuvor genehmigt
(beschlossen) wurde, kann niemand zeichnen.
Anders gesagt: Die Menge des "gezeichneten" Kapitals ist immer kleiner oder gleich, jedoch niemals größer als die Menge des "genehmigten" Kapitals.
Vorliegend ist die "genehmigte" Menge des
Stammkapitals i. H. v. 700 Mrd. € identisch mit der "gezeichneten"
Menge. Theoretisch hätte man aber auch ein "genehmigtes" Stammkapital von
beispielsweise 1.000 Mrd. € beschließen können, und von dem aber zunächst lediglich 700
Mrd. ausgegeben ("gezeichnet") worden wären. (Den Rest hätte man z. B. für den Beitritt
weiterer Mitglieder vorsehen können).
Durch diesen Übersetzungsfehler
dürfte sich auch die (im Internet gelegentlich zu lesende) Vorstellung
in die Köpfe eingeschlichen haben, dass sich in der vorliegenden Vertragsfassung die Nennwertausgabe nur auf die
anfänglich eingezahlte Teilmenge des genehmigten Kapitals
bezieht, und dass somit bei der Nachforderung von noch nicht eingezahlten Beträgen aus dem genehmigten Stammkapitalvolumen von 700 Mrd. € auch ein Aufgeld beschlossen werden könne. Das ist jedoch, wie der Blick auf die englische (zweifellos: originale) Fassung zeigt, ganz eindeutig falsch. "Subscribed capital" ist "gezeichnetes Kapital"; von "eingezahltem" Kapital ist da nirgends die Rede.
Korrekt wäre übrigens neben meiner o. a. Neuübersetzung noch: "Die
(oder: Jene) Anteile aus dem genehmigten Stammkapital, die (oder:
welche) anfänglich gezeichnet werden ...".
Tja: so "sauber" arbeiten unsere Eurettungsfetischisten ...
Aber dafür wissen die wenigstens, wie man uns Bürger "sauber" abzockt!
Nachträge 06.08.2012
Der bekannte 'Euhaftungsrebell' FdP-MdB Frank Schäffler legt die o. a. Vertragspassage anders aus, nämlich dahin gehend, dass lediglich die zunächst eingezahlten 80 Mrd. € zum Nennwert ausgegeben werden, Nachforderungen aber auch auf das aktuell beschlossene Gesamt-Stammkapital (soweit es über 80 Mrd. hinausgeht) dagegen mit einem Aufschlag. Vgl.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter vom 31. Mai 2012:
"Die Übersetzung von Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des ESM-Vertrags ist korrekt. Der Begriff „authorized capital stock“ wird in der deutschen Sprachfassung des ESM-Vertrags durchgängig mit „genehmigtes Stammkapital“ übersetzt (siehe zum Beispiel Artikel 8 Absatz 4 und 5, Artikel 10 und 11 Absatz 1 des ESM-Vertrags). Auch die Übersetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Satz 3 in den übrigen Sprachfassungen beziehen sich durchgängig auf „genehmigtes Stammkapital am anfänglich gezeichneten Stammkapital“ („Les parts de capital autorisé initialement souscrites“ im Französischen oder „De aandelen in het maatschappelijk kapitaal waarop aanvankelijk wordt ingeschreven“ im Niederländischen). In diesem Zusammenhang wird darauf hinweisen, dass die Textfassungen des unterzeichneten Vertrages fix sind und nicht mehr geändert werden können."
Nachträge 06.08.2012
Der bekannte 'Euhaftungsrebell' FdP-MdB Frank Schäffler legt die o. a. Vertragspassage anders aus, nämlich dahin gehend, dass lediglich die zunächst eingezahlten 80 Mrd. € zum Nennwert ausgegeben werden, Nachforderungen aber auch auf das aktuell beschlossene Gesamt-Stammkapital (soweit es über 80 Mrd. hinausgeht) dagegen mit einem Aufschlag. Vgl.
- "Hat das jemand gelesen, als es unterschrieben wurde?" im Weblog von Schäffler (14.03.12) und
- und seinen WELT-Gemeinschaftsartikel mit Burkhard Hirsch unter der Überschrift "Euro-Rettung. Der ESM ist ein erneuter Verfassungsbruch" (25.06.12).
Nachtrag vom 13.08.2012
Wie in der Bundestags-Drucksache 17/9855 vom 01. 06. 2012 nachzulesen (Anfrage Nr. 27, S. 20), war der Übersetzungsfehler bereits dem FDP-Bundestagsabgeordneten (und bekannten Euhaftungsgegner) Frank Schäffler aufgefallen.
Anfrage:
"Hält die Bundesregierung die Übersetzung von Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), der im englischen Original „Shares of authorised capital stock initially subscribed shall be issued at par.“ lautet, mit „Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben.“ für richtig, und müsste die Passage nicht korrekt übersetzt werden mit „Die Anteile des anfänglich gezeichneten Stammkapitals am genehmigten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben.“?"
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter vom 31. Mai 2012:
"Die Übersetzung von Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des ESM-Vertrags ist korrekt. Der Begriff „authorized capital stock“ wird in der deutschen Sprachfassung des ESM-Vertrags durchgängig mit „genehmigtes Stammkapital“ übersetzt (siehe zum Beispiel Artikel 8 Absatz 4 und 5, Artikel 10 und 11 Absatz 1 des ESM-Vertrags). Auch die Übersetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Satz 3 in den übrigen Sprachfassungen beziehen sich durchgängig auf „genehmigtes Stammkapital am anfänglich gezeichneten Stammkapital“ („Les parts de capital autorisé initialement souscrites“ im Französischen oder „De aandelen in het maatschappelijk kapitaal waarop aanvankelijk wordt ingeschreven“ im Niederländischen). In diesem Zusammenhang wird darauf hinweisen, dass die Textfassungen des unterzeichneten Vertrages fix sind und nicht mehr geändert werden können."
Die Anwort zeigt, dass die Bundesregierung nichts gerafft hat. Die Übersetzung von "authorized capital stock" als solche ist ja völlig unstreitig; es geht darum, in welchem Verhältnis dieses zum "initially subscribed stock" steht. Insoweit zeigt die Regierung, dass sie offenbar auch der französischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Denn „Les parts de capital autorisé initialement souscrites“ ist selbstverständlich mit "Jene Teil des genehmigten Kapitals, die anfänglich gezeichnet werden/wurden" zu übersetzen. Oder eben: "Anfänglich gezeichnetes Stammkapital vom genehmigten Stammkapital".
Eine vorzügliche, laufend aktualisierte Übersicht über die Internet-Debatte zur Eurozonenkrise bietet der Blog von Robert M. Wuner. Für diesen „Service“ ihm herzlichen Dank!
ceterum censeo
Verhindert die
Zustimmung des Deutschen Bundestages zu den von Bundeskanzlerin Angela Merkel
auf dem Brüsseler Gipfel 28./29.06.2012 zugesagten Auflagenerleichterungen und
insbesondere zur Entlassung der Nationalstaaten aus der Haftung für die Banken
in ihren Ländern, wenn die erforderliche Änderung des ESM-Vertrages dort zur
Abstimmung ansteht! WIR sind das Volk; bei UNS(eren Vertretern) liegt die
Entscheidungskompetenz!
Textstand
vom 13.08.2012
Sehr geehrter CANABBAIA,
AntwortenLöschenIhr freundschaftlicher Mitstreiter denkt,es geht weniger um Übersetzungsfehler, sondern um die Verwendung falscher und irreführender Begrifflichkeiten. Ich hatte auf der Grundlage des Wortlautes der deutschen Fassung des ESM-V (in der Fassung der bekannten BT-Drucksache) argumentiert. Die Begrifflichkeiten des deutschen Aktienrechts hatte ich unbeachtet gelassen (verwirrt die Leser, 1000 Zeichen verhindern außerdem längere Erläuterungen). Nimmt man die Regelungen - unter Ausblendung des Aktienrechts- beim Wort, kommt man notwndig zu der Unterscheidung zwischen Anteilen, die zum Nennwert ausgegeben werden MÜSSEN und weiteren, die mit Aufgeld (über-pari) ausgegeben werden KÖNNEN.
Nun ist -ich bleibe bei der deutschen Fassung- die Verwendung des Begriffs "genehmigtes" Stammkapital im ESM-V irreführend, wenn man die Sache durch die Brille des deutschen Aktienrechts betrachtet. Eventuell ist es das, was Ihr -berechtigtes- Unbehagen verursachte?
Da RA Dr.Wolfgang Philipp die fehlerhafte Verwendung der Begriffe in seiner Verfassungsbeschwerde ( bei fortunanetz.de veröffentlicht ) detailliert dargestellt hat, sei auf den Beschwerdetext verwiesen. Hier nur ein Auszug:
".... aa) In der deutschen Übersetzung des ESM-Gründungsvertrages wird in Art.8 von „genehmigtem Stammkapital“ gesprochen. Es heißt dort in Abs. 1, das genehmigte Stammkapital betrage 700 Mrd.€. Dieses „genehmigte Stammkapital“ wird dann in „eingezahlte Anteile“ und „abrufbare Anteile“ unterteilt. Der Begriff „genehmigtes Stammkapital“ entstammt dem deutschen Aktienrecht. Damit ist aber etwas ganz anderes gemeint: Nach § 202 AktG kann die Satzung den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft oder fünf Jahre nach Eintragung einer entsprechenden Satzungsänderung ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Aus-gabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das genehmigte Kapital steht dann als solches in der Satzung, das Kapital ist aber damit noch nicht erhöht, niemand hat schon Ak-tien gezeichnet, niemand ist zur Zeichnung verpflichtet. Dies kann erst dann geschehen, wenn der Vorstand von seiner Ermächtigung Gebrauch macht und die Aktien in der üblichen Weise den eige-nen Aktionären und dem Markt zur Zeichnung anbietet und auch Zeichner findet.Ein „genehmigtes Kapital“ ist also aktienrechtlich noch kein als Haftungsgrundlage etwa für die Gläubiger vorhandenes Grundkapital. Die bei dem ESM gegebene rechtliche Situation wird durch den Begriff „genehmigtes Kapital“ also gerade nicht beschrieben sondern möglicherweise bewusst irre-führend dargestellt. Es ist nicht denkbar, dass der Bundesregierung der Unterschied zwischen „genehmigtem Kapital“ und „nicht voll eingezahltem gezeichneten Kapital“ nicht deutlich ist...."
Demnach geht es also wohl nicht nur um einen Übersetzungs- oder einen sonstigen "Fehler". Es könnte weit schlimmer sein.Und das würde zu einer Vorgehensweise nach der Lex-Juncker sogar passen.
...
Noch ein anderer, ebenso valider, Gesichtspunkt! Und danke für den Hinweis auf Fortunanetz!
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